Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 10.11.2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Der Antragssteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen …. Dieser hatte im März 2000 und im März 2001 jeweils ein Fahrzeug … gekauft und bei der Antragsgegnerin finanziert. Dabei wurden die Fahrzeuge jeweils an die Antragsgegnerin sicherungsübereignet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verträge wird auf Blatt 17–21 der Akte (Anlage B1) Bezug genommen.
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergab … beide Fahrzeuge an die Antragsgegnerin. Nach Insolvenzeröffnung wurden beide Fahrzeuge verwertet. Für das erste Fahrzeug wurden 10.335,– EUR abzüglich Verkaufsaufwendungen von 416,– EUR zuzüglich 1.587,04 Umsatzsteuer erlöst; für das zweite Fahrzeug 24.216,– EUR abzüglich 416,– EUR zuzüglich 3.803,– EUR Umsatzsteuer. Der Antragssteller begehrt die Zahlung der erlösten Umsatzsteuer von insgesamt 5.395,04 EUR von der Antragsgegnerin, da er diese an das zuständige Betriebsfinanzamt abführen müsse.
Die Antragsgegnerin verrechnete die Umsatzsteuer mit ihren Forderungen gegen den Schuldner. Sie vertritt die Auffassung es handle sich bei der Umsatzsteuer nicht um eine Masseschuld nach § 55 InsO, da der Insolvenzverwalter nie Besitz an den Fahrzeugen erlangt habe.
Der Antragssteller vertritt die Auffassung es handle sich um Masseverbindlichkeiten und er sei verpflichtet, die Umsatzsteuer nach § 170 Abs. 2 InsO an das Finanzamt abzuführen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen unter denen nach §§ 114, 116 ZPO dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, liegen nicht vor.
1) Es liegt zwar ein masseloses Verfahren vor, doch ist dem Finanzamt als wirtschaftlich beteiligter Gläubigerin zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für den Steuerfiskus (vgl. BGH NJW 1998, 1868 ff). Nach der Vortrag des Antragsstellers ist das Finanzamt die einzig wirtschaftlich Begünstigte hinsichtlich des Prozessgegenstandes. Ihr kann daher zugemutet werden die Prozesskosten aufzubringen. Die Gerichtskostenfreiheit des Bundes und der Länder führt nicht zu einem anderen Ergebnis (vgl. Zöller § 116 ZPO Rz. 9; BGH a.a.O. S. 1868).
2) Im übrigen hätte die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. § 170 Abs. 2 InsO ist direkt nicht anwendbar, da der Insolvenzverwalter die Sachen der Antragsgegnerin nicht zur Verwertung überlassen hat, sondern diese bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Antragsgegnerin übergeben wurden. Eine analoge Anwendung kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge nach § 55 Abs. 1 InsO zur Masse gehörten bevor sie verwertet wurden (vgl. Müko – Kling § 170 InsO Rz. 167). Wer die Sache in Besitz hat, tangiert die Frage der Massezugehörigkeit der Sache nicht (vgl. Maus ZIP 2000, 339 ff, 341). Für eine analoge Anwendung des § 170 Abs. 2 InsO ist kein Raum und die Antragsgegnerin konnte die erzielte Umsatzsteuer mit ihren sonstigen Forderungen verrechnen. Die Antragsgegnerin hat nämlich mit dem Insolvenzschuldner in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter VII 2. vereinbart, dass sie, soweit sie die Umsatzsteuer nicht abführen muss, diese zur Abdeckung der Verpflichtungen des Darlehnsnehmers verwenden kann. Insoweit ist sie nicht zur Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Antragssteller verpflichtet (vgl. Maus ZIP 2000, 339 ff, 341).
3) Es besteht möglicherweise ein unmittelbarer Anspruch des Finanzamts gegen die Antragsgegnerin, wenn wie hier die Antragsgegnerin nach § 173 Abs. 1 InsO die Fahrzeuge verwertet, da der Insolvenzverwalter nicht nach § 166 InsO Besitz an der Sache hatte (vgl. bejahend Pape/Uhlenbrock Rz. 1029; verneinend Maus ZIP 2000, 341).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 I 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1611325 |
EWiR 2004, 983 |
ZIP 2004, 1117 |