Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung des Gerichtsvollziehers
Verfahrensgang
AG Nürtingen (Beschluss vom 21.10.2003; Aktenzeichen 1 aM 2973/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 21.10.2003 wird
zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis 600 EUR
Tatbestand
I.
Mit Beschluss vom 21.10.2003 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch der Schuldnerin gegen Obergerichtsvollzieher … als unzulässig verworfen. Gegen diese den Schuldnervertretern am 27.10.2003 zugestellte Entscheidung ließ die Schuldnerin mit Telefax vom 7.11.2003 sofortige Beschwerde einlegen, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.11.2003 nicht abgeholfen hat.
Mit Beschluss vom 19.12.2003 hat der originär zuständige Einzelrichter die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die ganze Zivilkammer übertragen.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Befangenheitsantrag der Schuldnerin gegen Obergerichtsvollzieher … Amtsgericht Nürtingen, zu Recht als unzulässig verworfen. Auf die gewechselten Schriftsätze und den angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.
Das Rechtsinstitut der Ablehnung eines Gerichtsvollziehers wegen der Besorgnis der Befangenheit kennt das Gesetz nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern und Urkundsbeamten ist nicht geboten, auch nicht im Hinblick auf die durch die ZPO-Novelle 1998 dem Gerichtsvollzieher übertragenen weiteren Aufgaben gegenüber dem davor bestehenden Rechtszustand. Eine Regelungslücke, die mit Hilfe einer Analogie zu schließen wäre, besteht nicht.
Das Gesetz gibt den an einem Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligten Parteien zwei Rechtsbehelfe an die Hand, die Rechtmäßigkeit von Rechtshandlungen eines Gerichtsvollziehers überprüfen zu lassen: Die Erinnerung gem. § 766 ZPO und die nach Beamtenrecht statthafte Dienstaufsichtsbeschwerde. Eines weiteren Rechtsbehelfs darüber hinaus bedarf es nicht.
Das Gesetz hat vom Rechtsinstitut der Ablehnung eines Gerichtsvollziehers im Hinblick darauf abgesehen, dass der Gerichtsvollzieher im Zwangsvollstreckungsverfahren lediglich die Sachentscheidungen anderer Entscheidungsträger zu vollziehen hat. Eigene Sachentscheidungsbefugnis kommt ihm – im Gegensatz zum Insolvenzverwalter oder auch zu den Mitgliedern einer wettbewerbsrechtlichen Einigungsstelle der IHK – nicht zu, auch nicht in den neu in seinen Zuständigkeitsbereich aufgenommenen Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Verwertungsaufschubs gem. § 813 a ZPO. Die ihm dort zugestandene Entscheidungskompetenz betrifft nicht die Sachentscheidung, sondern lediglich deren vollziehende Umsetzung.
Wertungsfragen und die damit zusammenhängenden inhaltlich-sachlichen Abwägungen hat der Gerichtsvollzieher nicht zu treffen, diese sind vielmehr dem zuständigen Gericht vorbehalten (vgl. § 900 IV S. 1 ZPO, § 813 b ZPO). Daran hat sich auch mit seiner Aufgabenerweiterung durch die ZPO-Novelle 1998 nichts geändert. Deshalb gibt es keinen Grund, das Instrumentarium der Rechtsbehelfe im Hinblick darauf zu erweitern, vielmehr reichen die gesetzlich normierten Rechtsbehelfe für einen effektiven Rechtsschutz der Parteien aus (vgl. auch LG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2001, – 32 T 8/01 – MDR 2001, 649).
Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 574 Abs. 2, 3 ZPO.
Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Fundstellen