Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Mehrheitsbeschluss über Nutzung einer gemeinschaftlichen Terrassenfläche vor einer Gaststätte
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Böblingen vom 21. November 1991 wird
zurückgewiesen.
Es wird klargestellt, daß die durch den – hiermit bestätigten – Eigentümerbeschluß vom 12.07.1991 gestattete Bewirtung auf der Dachterrasse längstens bis 22.00 Uhr erfolgen darf und die Gäste die Terrasse spätestens um 22.15 Uhr verlassen haben müssen.
2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern deren außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Beschwerdewert: |
DM 6.000,00. |
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, daß zu Gunsten einer in der Gemeinschaftsanlage betriebenen Gaststätte die Zulässigkeit einer Bewirtschaftung im Freien mehrheitlich beschlossen worden ist.
1. Die Beteiligten sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer einer Gemeinschaftsanlage in …, die aus 4 Wohneinheiten, 5 gewerblichen Einheiten und 11 Stellplatz-Einheiten besteht (vgl. Teilungserklärung (= TE) vom 28.11.1978, Bl. 40 d.A. und Zusammenstellung Bl. 3 d.A.). Die im zurückgesetzten Dachgeschoß befindlichen Wohneinheiten umfassen 2496/10000, die im Erdgeschoß + Untergeschoß sowie im 1. Obergeschoß befindlichen Gewerbeeinheiten umfassen 6624/10000 und die in der Tiefgarage liegenden Stellplätze 880/10000. Eine der drei im 1. Obergeschoß befindlichen Teileigentumseinheiten ist in der TE und den dazu gehörigen Aufteilungsplänen mit „…” bezeichnet; daneben befindet sich eine mit „…” bezeichnete Einheit sowie eine als Arztpraxis vorgesehene Eigentumseinheit.
Der Zugang für das Publikum zu den im 1. OG liegenden Gewerbeeinheiten wird durch 2 Freitreppen an der Vorderseite des Gebäudes erschlossen, die auf eine auf dem Vordach des Erdgeschosses liegende Dachterrasse führen (vgl. die Pläne Bl. 34 ff d.A. und die Bilder Bl. 53 d.A.). Die Vorderseite dieser Terrasse ist im mittleren Bereich durch einen größeren Pflanztrog abgegrenzt. Diese Terrasse eröffnet nur den Zugang zu den drei anliegenden Gewerbeeinheiten. Der Zugang zu den Wohneinheiten erfolgt ausschließlich über die auf der Rückseite des Gebäudes befindlichen zwei Hintereingänge und die dazugehörigen beiden Treppenhäuser.
In der als „…” bezeichneten Teileigentumseinheit wurde früher ein Eiscafe betrieben, seit einiger Zeit ein sog. Billardcafe mit der Bezeichnung „…”.
2. Mit Antrag vom 01./12.08.1991 hat die Antragstellerin beantragt, folgenden auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.07.1991 unter TOP 20.0 gefaßten Schluß für ungültig zu erklären:
„Der Gaststätte wird im Terrassenbereich (derzeitiger Eigentümer der Gaststätte ) gestattet, max. 4 Tische und max. 16 Stühle im Außenbereich aufzustellen und dort auch zu bewirten mit der Maßgabe, daß um 22.00 Uhr die Bewirtung einzustellen ist, keine Getränke mehr ausgeschenkt und die Gäste spätestens 22.15 Uhr die Terrasse räumen und in das Innere des Lokals gehen.”
Die Antragsgegnerin sieht in diesem Beschluß die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksbereich; dies könne nur mit Zustimmung aller Miteigentümer beschlossen werden.
Die Antragsgegner sind diesem Anfechtungsantrag entgegengetreten mit der Ansicht, bei dem angefochtenen Beschluß handle es sich um eine Gebrauchsregelung, die im Rahmen des § 15 Abs. 2 WEG mit Mehrheit beschlossen werden könne, zumal rein tatsächlich seit 10 Jahren Tische und Stühle vor dem dort befindlichen Lokal stehen und im Sommer bei gutem Wetter bewirtschaftet werden.
Aus dem im Laufe des Verfahrens vorgelegten schriftlichen Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung ergibt sich bei dem unter TOP 20 gefaßten Beschluß hinsichtlich des letzten Satzteils die Formulierung: „… mit der Maßgabe, daß die Ortssatzung bezüglich Schließzeiten zugrunde gelegt wird” (Bl. 11 d.A.). Später wurde mitgeteilt, daß es in … eine solche Ortssatzung nicht gibt (Bl. 16 d.A.).
Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 21. November 1991 den Anfechtungsantrag der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen; der angefochtene Beschluß enthalte (noch) eine Gebrauchsregelung, die mit Mehrheit beschlossen werden könne (Bl. 17 – 21 d.A.).
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vom 04./05.12.1991, mit der sie ihr Begehren mit den gleichen Argumenten weiter verfolgt. Die Antragsgegner sind entgegengetreten. Bezüglich der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.1992 Bezug genommen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, daß unter Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen räumlichen Verhältnisse und der Beschaffenheit der Eigentumsanlage der angefochtene Beschluß eine Gebrauchsregelung und nicht die Einräumung eines die übrigen Miteigentümer vom Mitgebrauch a...