Orientierungssatz
Der Unternehmer eines Bauwerks kann seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung auch noch geltend machen, nachdem der Besteller den Werkvertrag gekündigt hat.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit für eine Forderung in Höhe von 305.925,08 EUR zu stellen.
2.
Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
4.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Sicherheitsleistung für Werklohn und die Abrechnung eines Bauvorhabens in K.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Gebäude L. Straße ... und ..., S. Weg ... und ..., R. Straße ..., A. ... und N. Straße ... in K. Die Klägerin wollte die Dächer, Fassaden, Balkone, Fenster, Treppenhäuser, Eingangsbereiche und Außenanlagen an diesen Gebäuden sanieren. Unter der Projektbezeichnung "L." kam es zum Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin sollte die Baumaßnahmen als "Generalunternehmerin" durchführen und der Beklagten die komplette, schlüsselfertige, funktionsfähige und betriebsbereite Erstellung liefern. Hierzu unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 24. Juli 2009 mit einem umfangreichen Leistungsverzeichnis ein entsprechendes Angebot. Dieses Angebot führte Einzelleistungen zu Mengen- und Einheitspreisen auf und schloss mit einem Betrag von 604.390,70 EUR für die Gebäude L. Straße ..., weiteren 3.600,00 EUR für die Gebäude L. Straße ..., weiteren 311.025,05 EUR für die Gebäude S. Weg ..., weiteren 468.919,00 EUR für die Gebäude S. Weg ..., weiteren 347.694,25 EUR für die Gebäude R. Straße ..., weiteren 58.673,40 EUR für das Gebäude A. ... sowie weiteren 16.384,25 EUR für das Gebäude N. Straße, mithin einem Gesamtbetrag von 1.805.686,12 EUR netto (Anlage K 2). In weiteren Verhandlungen änderten die Parteien die Leistungen noch teilweise ab und kamen auf einen Gesamtpreis von brutto 2.237.387,12 Euro (Anl. K 1, nach Ziffer 15). Hierauf vereinbarten die Parteien einen pauschalen Rabatt von 13,95%, so dass die mit "Bauvertrag" überschriebene Vereinbarung zwischen den Parteien vom 19./21. August 2009 unter Ziffer 7.2 einen "Festpreis" in Höhe von 1.653.082,27 EUR netto ausweist (brutto: 1.967.167,90 Euro). In Ziffer 10 ist weiter vereinbart, dass die Bauarbeiten am 17. August 2009 beginnen und am 22. Dezember 2009 fertiggestellt sein sollen. Nach Ziffer 15.3 sollte die Beklagte nach Fertigstellung zur Besicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche fünf Prozent der Bruttoauftragssumme einbehalten. Weiterhin wurde in dem Vertrag die Geltung der VOB/B und VOB/C vereinbart, soweit der Vertrag keine speziellen Regeln enthielt.
Die Klägerin begann mit der Durchführung der Bauarbeiten. Nachträglich kam es noch zu Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich einiger Balkone und einer Traufverlängerung im Wert von 20.000,- EUR bzw. 21.817 EUR. Die Beklagte zahlte auf die Lohnforderung der Klägerin insgesamt 163.697,59 EUR.
Zum 22. Dezember 2009 waren die Bauarbeiten nicht fertiggestellt.
Seit September 2009 monierte die Beklagte mehrfach Ausführungsmängel bei der Klägerin. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 (Anlage K 4) begehrte die Klägerin von der Beklagten, bis 31. Dezember 2009 eine Sicherheit für ihre Werklohnvergütung gestellt zu bekommen. Am 22. Dezember 2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie den bestehenden Vertrag "kündige" (Anlage K 5). Am 11. Januar 2010 erstellte die Klägerin eine "Schlussrechnung". Gleichzeitig erstellte sie eine Tabelle, aus der sich die erbrachten Einzelleistungen und die Fläche bzw. sonstige Bezugsgröße der einzelnen Arbeitsleistungen erkennen lassen. Die Schlussrechnung endet mit einer Gesamtsumme von netto 548.752,83 EUR oder brutto 653.015,87 EUR. Abzüglich eines Nachlasses von 13,95% sowie weiterer 5% Sicherungseinbehalt auf diesen Bruttopreis ergibt sich eine Rechnungssumme von 533.824,15 EUR. Abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von 163.697,59 EUR verbleibt ein Gesamtbetrag von 370.126,56 EUR.
Die Schlussrechnung enthält einen Betrag von 90.134,70 EUR netto für "Baustelleneinrichtung".
Mit der am 15. Juli 2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Sicherheit für den so errechneten Anspruch, abzüglich der Baustelleneinrichtung (Nettobetrag noch 458.618,13 Euro, brutto: 545.755,57 Euro, abzgl. 13,95% = 469.622,67 Euro, abzgl. Zahlungen verbleiben 305.925,08 Euro).
Sie behauptet, auch zum jetzigen Zeitpunkt noch einen Anspruch auf eine Sicherheit zu haben. Die Beklagte könne hiergegen keine Einwendungen vorbringen.
Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 305.925,08 EUR zu stellen.
Die Beklagte beantragt,