Verfahrensgang
AG Stuttgart (Urteil vom 30.10.2018; Aktenzeichen 35 C 2110/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30.10.2018, Az. 35 C 2110/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, der seine Kosten selbst trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: EUR 1.542,84
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist registrierter Rechtsdienstleister. Sie verlangt aus abgetretenem Recht des Mieters der streitgegenständlichen in Stuttgart gelegenen Wohnung von der Beklagten als Vermieterin Auskunft über Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind. Sie verlangt weiter die Rückzahlung zu viel bezahlter Miete und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29.09.2015 mangels hinreichender Begründung und mangels Veröffentlichung der Begründung zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Mietvertrages für unwirksam gehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Gegen das ihr am 05.11.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 20.11.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie hält die Mietpreisbegrenzungsverordnung für ausreichend begründet. Das Erfordernis einer Veröffentlichung ergebe sich aus § 556d Abs. 2 BGB nicht.
Die Beklagte hält die Mietpreisbegrenzungsverordnung für unwirksam. Zudem sei die Abtretung der Ansprüche des Mieters an die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam.
Auf die Streitverkündung der Klägerin im Berufungsverfahren ist das Land Baden-Württemberg dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 15.02.2019 auf Seiten der Klägerin beigetreten. Der Streithelfer hat eine Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung samt Anlage mit verschiedenen Daten zu den von der Verordnung betroffenen Gemeinden vorgelegt. Der Streithelfer ist der Auffassung, dass eine Veröffentlichung der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung nicht erforderlich war. Zudem sei die Begründung in ausreichendem Maße öffentlich zugänglich gemacht worden.
Auf die Darstellung der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte, mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche zurecht verneint.
1. Die erhobenen Ansprüche scheitern nicht bereits daran, dass deren Abtretung an die Klägerin gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam wäre.
Die von den Parteien vorgetragenen Umstände rechtfertigen die Annahme eines Verstoßes gegen § 3 RDG nicht. Die Klägerin hat sich mit ihrer Tätigkeit im Rahmen ihrer Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen gem. §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 S. 1 RDG gehalten.
Im Rahmen der Inkassotätigkeit ist es einem Inkassounternehmen gestattet, rechtsberatend tätig zu sein. Die Befugnis zur Einziehung von Forderungen erschöpft sich nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten im Sinne einer rein kaufmännischen Mahn- und Beitreibungstätigkeit. Vielmehr erfasst sie auch eine Prüfung der Frage, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung zusteht (BVerfG, Beschluss vom 22.02.2002, 1 BvR 1412/01). Eine von der Forderungseinziehung völlig losgelöste Rechtsberatung ist dem Inkassounternehmen hingegen nicht erlaubt (LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019, 15 O 60/18).
a) Mit Blick auf die online erfolgende Datenerhebung und den Datenabgleich vor der Auftragserteilung ist kein Sachverhalt vorgetragen, der die Einordnung als Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG trägt. Es ist nicht dargetan, dass die Klägerin eine Software bereitgestellt hätte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls vornimmt. Die Klägerin selbst spricht vom Durchlaufen einer „Registrierungsstrecke” vor der Auftragserteilung und stellt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, welche Informationen der Mieter hierbei im Vorfeld für den Rechner bereitgestellt hat. Die Beklagte trägt darüber hinaus keine tatsächlichen Umstände vor, aus denen sich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls ergeben würde.
Nicht ausreichend ist die bloß schematische Anwendung der §§ 556d Abs. 1, 558 Abs. 2, 558d BGB, die sich als einfache Rechenoperation darstellt (LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019, 15 O 60/18; Rott VuR 2018, 443, 445). Erst das Ergebnis dieser Anwendung bildet gleichsam als „Anfangsverdacht” für das Vorliegen einer überhöhten Miete den Ausgangspunkt für eine rechtliche Prüfung und eine mögliche Anspruc...