Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruflichkeit eines in Spanien unter Vereinbarung des Rechts der Isle of Man geschlossenen Time-Sharing-Vertrages über eine Ferienwohnung als Haustürgeschäft

 

Orientierungssatz

1. Ein anläßlich einer Verkaufsveranstaltung in einer Ferienanlage auf Gran Canaria von einem auf der Isle of Man ansässigen Unternehmen mit einem deutschen Touristen geschlossener Time-Sharing-Vertrag über Dauerwohnrechte an einer Ferienwohnung kann auch dann, wenn ausdrücklich die Anwendung des Recht der Isle of Man vereinbart ist, über EGBGB Art 31 Abs 2 (juris: BGBEG) gemäß HWiG § 1 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 (juris: HTürGG) unter Umständen als Haustürgeschäft widerrufen werden.

2. Nach den Gesamtumständen des Falles ist es im Sinne des EGBGB Art 31 Abs 2 gerechtfertigt, das rechtsgeschäftliche Verhalten des ausländischen Unternehmens nicht nur nach ausländischem Vertragsstatut zu bestimmen, wenn der deutsche Tourist zu der Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung und letztlich zum Vertragsschluß dadurch verleitet wurde, daß er zunächst veranlaßt wurde, an einer Lotterie teilzunehmen, und sodann zu einer "Gewinnabholungsveranstaltung" eingeladen wurde, so daß sich aus seiner Sicht die Verkaufsveranstaltung als Freizeitveranstaltung im Sinne des HWiG § 1 Abs 1 Nr 2 darstellte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739095

IPRspr. 1995, 30

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