Tenor
1. Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über neue Waren zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt,
- wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers zu versichern,
- kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind Verzugszinsen von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9% zu zahlen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.350,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 20.000,00 DM
Tatbestand
Die Klägerin, ein nach § 13 AGB-Gesetz klagebefugter Verband, begehrt mit der Klage, daß die Beklagte, die in der EDV-Branche tätig ist, die Verwendung von drei in ihren jedenfalls noch Ende Februar 1992 in die Vertragsbeziehungen mit ihren Kunden einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt wird.
In diesen AGB (vgl. Anl. K 1) ist – u.a. – bestimmt:
„2. Liefertermine, Verzug, Gefahrübergang
…
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Soweit Versendung der Ware erfolgt, geschieht dies nach unserer freien Wahl, wobei Übernahme von Fracht und Versendung durch uns nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung erfolgt. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers zu versichern.
3. Zahlungsbedingungen, Abnahmeverzug
a) Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung sofort fällig und netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind Verzugszinsen von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9%, zu zahlen.
b) …”
Die Klägerin hält die Verwendung folgender Klauseln für unzulässig:
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
- Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers zu versichern.
- Kommt der Verkäufer mit der Zahlung in Verzug, so sind Verzugszinsen von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9%, zu zahlen.
Die Beklagte hat vorgerichtlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt.
Die Klägerin macht geltend:
Die Klausel lit. a) enthalte einen unzulässigen Vertragsänderungsvorbehalt und verstoße, zumal das Korrektiv der Zumutbarkeit fehle, gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz. Teilleistungen seien kraft Gesetzes (§ 266 BGB) unzulässig. Beim Geschäftszweig der Beklagten habe typischerweise eine Teilleistung für den Kunden keinen Sinn. Mit der beanstandeten Klausel hätte die Klägerin die Möglichkeit, den Kunden zur Abnahme eines für sich gesehen unbrauchbaren Teils zu zwingen. Dem Kunden werde die Möglichkeit genommen, bei Verzögerungen hinsichtlich des gesamten Vertragsgegenstandes zügig nach § 326 BGB vorzugehen.
Die Klausel lit. b) verstoße gegen § 9 AGB-Gesetz. Die Beklagte sei im Versandhandel tätig, weswegen die Auslieferung des Kaufgegenstandes eine Bringschuld sei und das Transportrisiko bei der Beklagten liege. Es sei daher ihre Sache, für eine angemessene Versicherung zu sorgen. Aber auch dann, wenn nach der Rechtsauffassung der Beklagten das Transportrisiko die Kunden träfe, sei es unangemessen, wenn sich die Beklagte vorbehalte, willkürlich und zu Lasten der Kunden eine zusätzliche, letztlich zu einer Preiserhöhung führende Zahlungsverpflichtung einzugehen, anstatt dies der Entscheidung des Kunden zu überlassen.
Die Klausel lit. c) verstoße gegen § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz, weil dem Kunden der Nachweis abgeschnitten werde, daß im konkreten Fall ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil die Beklagte die beanstandeten Klauseln jedenfalls noch Ende Februar 1992 gegenüber Kunden verwendet habe.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über neue Waren zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
- Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers zu versichern.
- Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind Verzugszinsen von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9% zu zahlen.
- Der Beklagten wird für jeden Fall d...