Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Urteil vom 19.03.1991; Aktenzeichen 3 C 2751/91) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.03.1991 – 3 C 2751/91 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte hat der Klägerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu DM 50.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu gestatten, daß die Klägerin zu vereinbarten Terminen die Mieträume der Beklagten im Hause …, in Stuttgart, durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Mitarbeiter der Klägerin betritt, um diese mit Kaufinteressenten zu besichtigen, ohne daß die Kauf Interessenten der Beklagten Name und Anschrift anzugeben haben und ohne daß die Klägerin oder deren Mitarbeiter vor oder bei Besichtigung Name und Anschrift der Kaufinteressenten der Beklagten gegenüber anzugeben haben.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechts züge.
Streitwert:
für beide Instanzen DM 900,00.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig. Die Kammer folgt den Ausführungen der Berufungsklägerin, wonach ausnahmsweise auch im einstweiligen Rechtsschutz der volle Streitwert angesetzt werden kann, wenn in diesem Verfahren faktisch eine endgültige Regelung des Besichtigungsrechts bis zum verkauf getroffen wird. Dies ist vorliegend der Fall, wobei die Kammer einen Streitwert von 3 Monatsmieten zugrunde gelegt hat.
2. Die Berufung hat auch Erfolg:
Der Verfügungsgrund versteht sich von selbst, da die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten in ihren Verkaufsbemühungen beeinträchtigt ist – wie sie unter Glaubhaftmachung dargelegt hat und im übrigen auch daraus folgt, daß potentielle Kaufinteressenten in der Regel nicht damit einverstanden sein werden, daß vor Betreten der Wohnung eine Identitätsfeststellung durch die Beklagte erfolgt bzw. daß ohne Grund die Klägerin die Personalien der Kaufinteressenten an die Beklagte weiterleitet.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag, wonach der Vermieter oder sein Beauftragter berechtigt ist, mit „Kauflustigen” die Wohnung zu betreten. Ein Mißbrauch des Betretungsrechts als solches wird auch nicht von der Beklagten behauptet, etwa dergestalt, daß sie in unzumutbarer Weise in der Nutzung ihrer Wohnung beeinträchtigt werde. Dem berechtigten Schutzbedürfnis der Beklagten, daß keine wildfremden Menschen ihre Wohnung betreten, ist dadurch Rechnung getragen, daß diese Kaufinteressenten nur in Begleitung eines Repräsentanten der Klägerin die Wohnung betreten dürfen. Sollte ein angeblicher Kaufinteressent anläßlich eine solchen Besichtigung etwa einen Diebstahl begehen, so bestünde selbstverständlich die Pflicht der Klägerin im Rahmen des bestehenden Mietvertrages, die Personalien der betreffenden Person mitzuteilen. Sollte sie diese nicht aufgenommen haben, hätte sie schuldhaft gegen eine Schutzpflicht aus dem Mietvertrag verstoßen und wäre dementsprechend schadensersatzpflichtig.
Schließlich greift auch nicht der Einwand der Beklagten, der Berufungsantrag sei als eine nicht sachdienliche Klagänderung anzusehen, da aus dem Gesamtzusammenhang von Antrag und Sachverhalt, wie er bereits in 1. Instanz anhängig gemacht wurde, hervorgeht, daß die Klägerin nach wie vor dasselbe Ziel verfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt, aus, § 91 ZPO.
Fundstellen