rechtskräftig
Tenor
Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Kläger als Gesamtgläubiger DM 12.600, – zu bezahlen, der Beklagte Ziff. 1 zur Zahlung weiterer DM 58.800,– an die Kläger als Gesamtgläubiger, jeweils nebst 4 % Zinsen seit 25.3.1995.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte Ziff. 1 trägt 71/150 seiner außergerichtlichen Kosten selbst, die Kläger tragen 79/150 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1 je zur Hälfte.
Die Beklagte Ziff. 2 trägt 13/150 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die Kläger tragen 137/150 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 je zur Hälfte.
Die Kläger tragen 79/150 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte, die Beklagten tragen 13/150. der außergerichtlichen Kosten der Kläger als Gesamtschuldner, der Beklagte Ziff. 1 weitere 58/150 der außergerichtlichen Kosten der Kläger allein.
Die Kläger tragen 79/150 der Gerichtskosten je zur Hälfte, die Beklagten tragen 13/150 der Gerichtskosten als Gesamtschuldner, der Beklagte Ziff. 1 weitere 58/150 der Gerichtskosten alleine.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 65.000,– gegen den Beklagten Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar und gegen Sicherheitsleistung in Höhe von weiteren DM 15.000,– gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist für den Beklagten Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je DM 2.300,– gegen jeden der Kläger vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für die Beklagte Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je DM 4.000,– gegen jeden der Kläger vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: DM 150.000,–
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines Gewerbegrundstücks in …. Sie betreiben dort eine Spedition. Für diese errichteten sie auf dem Grundstück eine Kfz-Halle, um Wartungsarbeiten für die Lkws der Spedition durchzuführen, um beladene Lkws vorübergehend in der Halle abzustellen sowie um Transportgut zu lagern. Die Halle wurde nach Plänen des Architekten … errichtet und im Dezember 1990 fertiggestellt. Die statische Berechnung sowie die Konstruktions- und Bewehrungszeichnungen der Fundamente erbrachte der Beklagte Ziff. 1 als Statiker. Die Beklagte Ziff. 2, ein Bauunternehmen, erbrachte die Rohbauarbeiten u.a. auch die Stahlbeton-Bodenplatte.
Während des Jahres 1993 stellten die Kläger fest, daß in nahezu allen Räumen des Erdgeschoß-Fußbodens Risse auftraten.
Die Kläger behaupten, die Planung des Beklagten Ziff. 1 sei fehlerhaft. Er habe die Stahlbetonplatte nur 15 cm stark geplant, statt 20 cm. Zudem sei die Bodenplatte auf einer Fläche von 460 m² fugenlos geplant, statt entsprechende Fugen vorzusehen. Auch die einlagige Bewehrung der Bodenplatte sei für die vorliegende Beanspruchung durch die Lkws nicht ausreichend.
Der Beklagte Ziff. 2 habe die Mängel mitverursacht, da er teilweise eine nur 15 cm starke Schotterschicht eingebaut habe, anstelle einer solchen von 25 cm. Beiden Beklagten sei die konkrete Nutzungsart der Halle bekannt gewesen, da sie jeweils vor Ort waren. Außerdem sei die Nutzung für eine Spedition typisch, jedenfalls habe sich der Statiker nach der Nutzungsart zu erkundigen.
Zur Sanierung müsse der vorhandene Boden in der Halle samt Unterbau entfernt und neu hergestellt werden. Dafür seien Kosten in Höhe von DM 150.000,– netto erforderlich, welche die Kläger als Kostenvorschuß geltend machen. Verzug sei seit 25.3.1995 durch Mahnung eingetreten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger DM 150.000,– nebst 4 % Zinsen hieraus ab dem 25.3.1995 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen
Klagabweisung.
Der Beklagte Ziff. 1 trägt vor, er sei bei der Planung von einer Kfz-Halle ausgegangen, tatsächlich liege aber eine darüber hinausgehende Nutzung vor durch beladene Lkws, den Transport mit Gabelstaplern und dem Lagern von Transportgut. Diese Nutzungsänderung gegenüber der Vorgabe sei ursächlich für die Risse. Es sei Aufgabe des Architekten gewesen, die konkrete Nutzung zu prüfen und dem Statiker vorzugeben. Daher sei der Architekt allein verantwortlich, da dieser nur eine Kfz-Halle bestellt habe. Für eine Kfz-Halle seien die Lastannahmen zutreffend berechnet. Außerdem habe der Architekt die Dicke der Bodenplatte bereits 1989 mit 15 cm angegeben. Das Fehlen der unteren Bewehrung und der Abstandhalter in den Plänen hätte der Architekt beim Beklagten Ziff. 1 monieren müssen.
Dieses Verschulden des Architekten als ihres Erfüllungsgehilfen müßten sich die Kläger mit mindestens 70 % zurechnen lassen.
Ferner sei der Duralitbelag nicht fachgerecht aufgebracht. Schließlich sei die Entwässerung vom Architekten falsch geplant mit der Folge von Aufschwemmungen, welche die Bodenplatte beschädigten.
Der Architekt habe seine Objektüberwachungspflicht verletzt, weil er es unterlassen habe auf den Einbau von Fugen zu achten.
Den Klägern sei auch kein Schaden entstanden, da für die jetzige Nutzung eine andere Planung und Ausführung erforderlich gewesen wäre. Diese andere Ausführung hätte...