Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Eine Übernahme des Winterdienstes durch den Mieter muß im Hauptvertrag konkret vereinbart werden. Eine Umsetzung des die Winterreinigung des Grundstücks bestimmenden Ortsrechts in den Mietvertrag darf zu keinen Unklarheiten hinsichtlich der verpflichteten Personen führen.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist der Feststellungswiderklage der Beklagten, hinsichtlich deren Zulässigkeit gemäß § 256 ZPO keine Bedenken bestehen, stattzugeben, da die Beklagten zur Durchführung des sog. Winterdienstes in einem bestimmten Turnus zusammen mit anderen Mietern des Hauses A.-Str. 10 in Stuttgart 61 nicht verpflichtet sind.
1. Aus § 17 Ziff. 1 des Mietvertrags v. 24.10.1984 i.V. mit lit. C. Abs. 1 der danach Bestandteil des Mietvertrags gewordenen Hausordnung läßt sich eine diesbezügliche Verpflichtung des Mieters nicht herleiten.
Sofern es in der Hausordnung heißt: "Alle behördlichen und polizeilichen Vorschriften sind von den Mietern ... zu beachten ...", ist diese generelle Bezugnahme viel zu unbestimmt, um eine konkrete Mieterpflicht zu begründen. Vielmehr hätte es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises auf die Schneeräumungspflicht und Streupflicht des Mieters bedurft. Es kommt hinzu, daß eine derartige Verpflichtung des Mieters auch in den Hauptvertrag gehört hätte und nicht - wie vorliegend geschehen - an versteckter Stelle in der Hausordnung.
2. Selbst wenn man den Hinweis in der Hausordnung auf polizeiliche Vorschriften für ausreichend erachten würde, führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.
Nach der hier maßgebenden "Polizeiverordnung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart" v. 16.1.1975, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Stuttgart v. 23.1.1975, sind Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, wozu insbesondere Mieter und Pächter gehören, zum Winterdienst verpflichtet (§ 2 Abs. 1 der VO). Es ist aber unklar geblieben, ob die Mieter allein oder zusammen mit dem Eigentümer zum Schneeräumungsdienst verpflichtet sind, welche Unklarheit bei der Auslegung gemäß § 5 AGBG aber zu Lasten des Vermieters geht. Wenn der Hauseigentümer diese Pflicht auf den oder die Mieter allein abwälzen will, bedarf es hierzu einer privatrechtlichen Regelung im Mietvertrag, die gerade nicht getroffen wurde.
3. Für die behauptete mündliche Nebenabrede der Parteien zum Mietvertrag über eine Verpflichtung der Beklagten zum Winterdienst sind - abgesehen von dem Erfordernis der Schriftform einer solchen Vereinbarung nach § 17 Ziffer 1 des Mietvertrags - die Kläger beweisfällig geblieben ...
4. Der Begründung im angefochtenen Urteil, daß die Beklagten "grundsätzlich zum Winterdienst verpflichtet" seien und daher die Feststellungswiderklage abzuweisen sei, kann nicht gefolgt werden.
Es besteht zwar aufgrund der o.g. Polizeiverordnung eine öffentlich-rechtliche Pflicht auch des Mieters zum Schneeräumen und Streuen. Mit der Widerklage wird jedoch nur das Nichtbestehen einer diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtung inter partes begehrt, welches Begehren nach dem oben ausgeführten begründet ist.
Fundstellen