Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung und Herausgabe

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, das vom Kläger angemietete Einzelzimmer Nr. nebst Bad und Toilette in der vom Kläger betriebenen Senioreneinrichtung …, zu räumen und in vertragsgemäßen Zustand an den Kläger herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.256,– EUR

 

Tatbestand

Der Kläger macht Räumung des vom Beklagten im vom Kläger betriebenen Seniorenwohnheim … auf Grund eines Heimvertrages vom 16.09.2003 bewohnten Einzelzimmers geltend. Nachdem der Beklagte das monatliche Entgelt nicht mehr vollständig bezahlen konnte, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2005 den Heimvertrag. Mit Schreiben vom 15.02.2005 erklärte der Beklagte, dass er zum 15.04.2005 ausziehen werde.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2005 hat der Beklagte den Räumungsanspruch anerkannt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO auf die Klägerseite aufzuerlegen, weil dieses Anerkenntnis ein sofortiges Anerkenntnis darstelle und er keinen Klaganlass gegeben habe.

 

Entscheidungsgründe

Nachdem der Beklagte den Räumungsanspruch anerkannt hat, war er dem Anerkenntnis entsprechend gem. § 307 ZPO n.F. ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

Die Kosten des Verfahrens waren gem. § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Ein Fall des § 93 ZPO liegt nicht vor. Auch wenn der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.03.2005 seine Verteidigungsanzeige von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hatte, muss die Frage, ob es sich um ein sofortiges Anerkenntnis handelt nicht entschieden werden, da der Beklagte jedenfalls Anlass zur Klagerhebung gab. Zwar hat der Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2005 erklärt, dass er sich verpflichte, zum 15.04.2005 auszuziehen. Auf Grund der fristlosen Kündigung vom 04.02.2005 war der Beklagte jedoch verpflichtet, schon vor diesem von ihm genannten Zeitpunkt auszuziehen. Zudem hatte der Beklagte auch nach Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist am 15.04.2005 das von ihm bewohnte Zimmer nicht geräumt.

Der Streitwert war gem. § 41 Abs. 2 GKG auf 5.256,– EUR festzusetzen. Der Kläger macht die Räumung von Wohnraum geltend, welchen der Beklagte auf Grund eines einem Miet- oder Pachtvertrag ähnlichen Nutzungsverhältnisses, nämlich dem Heimvertrag der Parteien, inne hat. Es ist daher vom Jahresbetrag des Entgelts für die Nutzung des Raumes abzustellen. Mit dem auf Grund des Heimvertrags zu zahlenden monatlichen Betrag sind auch Pflegeleistungen, Verpflegung und sonstige Gegenleistungen abgegolten. Hiervon entfallen nach dem Vortrag des Klägers 20,60 EUR täglich auf Unterkunft und Verpflegung. Setzt man für die Verpflegung ein Entgelt von geschätzt EUR 6,– täglich an, errechnet sich der auf die reine Unterkunft nebst pauschaler Nebenkosten zu zahlende Betrag mit EUR 14,60 täglich, monatlich folglich EUR 438,–, jährlich EUR 5.256,–.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692756

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