Verfahrensgang
AG Nürtingen (Urteil vom 27.02.2014) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgericht Nürtingen vom 27.02.2014 (Az.: …) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 4.378,47
Tatbestand
I.
Die Klägerin beansprucht mit der Klage von der Beklagten Zahlung von Beiträgen aufgrund beschlossener Jahresabrechnungen für das Jahr 2012 sowie nach Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne für das Jahr 2013 und eine Sonderumlage.
Die Tochter der Beklagten und Streitverkündete Frau … kaufte mit notariellem Vertrag vom 14.07.2004 von der Bauträgerin, der …, die Wohnung Nr. 7.02 sowie die Tiefgaragenstellplätze mit den Nummern 19.02 und 20.02. Für die Käuferin wurde am 19.07.2004 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Zu einer Eintragung als Eigentümerin der Streitverkündeten kam es in der Folgezeit und bis heute nicht.
Spätestens im Jahr 2006 nahm die Streitverkündete die Wohnung Nr. 7.02 sowie die vorgenannten Tiefgaragenstellplätze in Besitz. Derzeit leben die Beklagte und die Streitverkündete in der Wohnung Nr. 7.02.
Der erste Erwerber einer Einheit der Gemeinschaft der Klägerin (außer der Bauträgerin) wurde am 22.09.2004 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 2010 nahm die Klägerin die Bauträgerin auf Zahlung rückständiger Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 in Anspruch betreffend die Einheiten 7.02, 19.02 und 20.02. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Bauträgerin hin wurde die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.05.2012 (Az. V ZR 196/11) wurde das landgerichtliche Urteil bestätigt.
Am 02.10.2012 schloss die Beklagte mit der Streitverkündeten einen notariellen Kaufvertrag betreffend die Einheiten Nr. 7.02, 19.02 und 20.02. Am 12.10.2012 (vgl. Anlage K 2, Bl. 18 f. d.A.) wurde die Abtretung der Auflassungsvormerkung der Streitverkündeten an die Beklagte ins Grundbuch eingetragen.
In der Eigentümerversammlung vom 13.07.2012 wurden die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne des Wirtschaftsjahres 2013 beschlossen.
In der Versammlung der Eigentümer vom 12.07.2013 wurden die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2012 sowie eine Sonderumlage zur Finanzierung der Erneuerung eines Torantriebs beschlossen.
Durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Esslingen am Neckar vom 23.10.2013 erwarb der (im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte) Ersteher die Einheiten Nr. 7.02, 19.02 und 20.02.
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der Einheiten Nr. 7.02, 19.02 und 20.02 auf Zahlung der Abrechnungsspitzen für das Jahr 2012 sowie Begleichung des Hausgelds für das Jahr 2013 bis einschließlich des Monats Oktober 2013 sowie auf anteilige Zahlung der Sonderumlage in Anspruch.
Insofern stehen für die Einheiten Nr. 7.02, 19.02 und 20.02 nach Teilzahlungen noch 4.378,47 EUR zur Zahlung offen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird in diesem Zusammenhang auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin ging bereits erstinstanzlich davon aus, dass die Beklagte für den Zeitraum, in dem für sie betreffend die streitgegenständlichen Einheiten Nr. 7.02, 19.02 und 20.02 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen gewesen ist, auch als zahlungspflichtig für die in diesem Zeitraum beschlossenen und fälligen Beiträge anzusehen sei.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten unter Hinweis darauf, dass sie als Zweiterwerberin keine Zahlungspflichten treffen könnten, sondern allenfalls die Streitverkündete.
Das Amtsgericht hat die Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten Beiträge verurteilt, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2012 (Az. V ZR 196/11) feststehe, dass die Bauträgerin als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin nicht mehr hafte, da die Streitverkündete werdende Eigentümerin geworden sei. Nach Abtretung der zugunsten der Streitverkündeten eingetragenen Auflassungsvormerkung an die Beklagte hafte jedoch diese und nicht mehr die Streitverkündete, da letztere ihre Position als werdende Eigentümerin an die Beklagte abgetreten habe.
Gegen das der Beklagten am 05.03.2014 zugestellte Urteil ließ die Beklagte am 07.04.2014 Berufung einlegen, welche am 05.05.2014 begründet wurde.
Die Beklagte macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, dass die Beklagte insbesondere auch deshalb nicht als Erst-, sondern als Zweiterwerberin anzusehen sei, da eine zeitliche Begrenzung für die Anwendung der Grundsätze der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig sei, da sonst wegen möglicherweise wiederholter Abtretung der Auflassungsvormerkung des werdenden Eigentümers auf unabsehbare Zeit eine erhebliche rechtliche Unsicherh...