Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 15.05.2003; Aktenzeichen 1 IK 346/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde vom 21.05.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Rosenheim vom 15.05.2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 4.000,— EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 30.09.2002 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt und Restschuldbefreiung beantragt.
Mit Beschluss vom 04.12.2002 hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Rosenheim das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Dr. … zum Treuhänder bestimmt. Weiter wurde beschlossen, dass Insolvenzforderungen bis zum 10.01.2003 bei dem Treuhänder anzumelden sind und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen am 13.02.2003 stattfindet. Der Eröffnungsbeschluss wurde am 13.12.2002 im Bayerischen Staatsanzeiger und am 18.12.2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Das vom Treuhänder aufgestellte Gläubigerverzeichnis vom 05.02.2003 enthielt einen Insolvenzgläubiger, Herrn... der Inhaber einer Forderung in Höhe von 23.172,00 EUR gegen die Schuldnerin ist. Weder hat dieser, noch haben andere Gläubiger Forderungen beim Treuhänder angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2003 beantragt die Schuldnerin, Restschuldbefreiung ohne Einhaltung der Wohlverhaltensperiode zu erteilen. Mit Beschluss vom 15.05.2003 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode von fünf Jahren erteilt. Hinsichtlich der Gründe wird auf Bl. 52/56 d.A. verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.05.2003, eingegangen bei Gericht am 22.05.2003, hat die Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgericht vom 15.05.2003 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und Restschuldbefreiung ohne Einhaltung der Wohlverhaltensperiode zu erteilen. Nachdem der einzige Gläubiger kein Interesse an der Geltendmachung seiner Forderung und deswegen auf die Anmeldung der Forderung verzichtet habe, würden keine Gläubiger existieren, an die der Treuhänder Einkünfte verteilen könnte. Damit sei die Wohlverhaltensperiode nach deren Sinn und Zweck überflüssig und dem Interesse der Schuldnerin an der Entlassung aus der Schuldenhaftung durch sofortige Restschuldbefreiung nachzukommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Traunstein zur Entscheidung vorgelegt.
Der Treuhänder hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur sofortigen Beschwerde. Er hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ist gem. §§ 6 Abs. l, 289 Abs. 2 Satz l InsO zulässig. Sie wurde rechtzeitig am 22.05.2003 innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gem. § 4 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Restschuldbefreiung ist gemäß § 300 Abs. 1 InsO grundsätzlich erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss zu erteilen. Vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode kann die Restschuldbefreiung gemäß §§ 299, 300 Abs. 2 InsO auf Antrag eines Insolvenzgläubigers bzw. des Treuhänders versagt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 296, 297 oder 298 InsO vorliegen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode ist im Gesetz nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung besteht mithin eine Regelungslücke im Gesetz.
Diese Regelungslücke ist jedoch auch für den Fall, dass mangels Forderungsanmeldung keine Insolvenzgläubiger vorhanden sind, an die Einkünfte nach § 292 Abs. l S. 2 InsO zu verteilen sind, nicht planwidrig. Planwidrig und damit zu ergänzen wäre die Regelungslücke dann, wenn es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, auch in der vorliegenden Konstellation in Abweichung von § 300 Abs. l S. l InsO eine Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zuzulassen. Dies ist nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. Die Restschuldbefreiung kann erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erteilt werden, der Beschluss des Amtsgerichts ist zu bestätigen.
a) Richtig ist zwar, dass eine Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nicht dadurch droht, dass aufgrund einer sofortigen Restschuldbefreiung keine jährliche Verteilung der pfändbaren Bezüge nach §§ 292 Abs. 1 S. 2, 287 Abs. 2 S. 1 InsO erfolgt. Diese Beträge werden nämlich nur an diejenigen Insolvenzgläubiger verteilt, die im Schlussverzeichnis aufgrund festgestellter Forderung aufgeführt sind. Tatsächlich wurden vorliegend jedoch keine Forderungen angemeldet, so dass eine Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen durch vorzeitige Restschuldbefreiung mangels Verteilung nach § 292 InsO nicht in Betracht kommt.
b) Allerdings steht einer vorzeitigen Restschuldbefreiung das Interesse derjenigen Gläubiger entgegen, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, sei es, dass sie bewusst auf die Anmeldung von Forderungen verzichtet haben, sei es, dass s...