Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 21.01.2005

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Beschluss vom 21.01.2005; Aktenzeichen 40 URII 98/04)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 13.07.2005; Aktenzeichen 34 Wx 061/05)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde vom 10.02.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 21.01.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.110,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Im Sondereigentum des Antragsgegners steht die Wohnung mit der Bezeichnung Nr. 1.

Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner die Zahlung der Wohngelder für den Zeitraum vom Februar 2004 bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 2.110,– Euro sowie 9,– Euro Rückbelastungsgebühren.

In der Eigentümerversammlung vom 6.6.2003 wurde mehrheitlich und bestandskräftig der ab 1.7.03 geltende Wirtschaftsplan beschlossen, wonach der Antragsgegner für die Wohnung Nr. 1 zur monatlichen Zahlung von 173,– Euro Wohngeld verpflichtet war. Ferner wurde in der Eigentümerversammlung vom 18.6.04 ebenfalls mehrheitlich und bestandskräftig der ab 1.7.2004 geltende Wirtschaftsplan beschlossen, wonach der Antragsgegner nunmehr zur Zahlung von monatlichem Wohngeld von 206,– Euro verpflichtet war.

Ab Februar 2004 stornierte der Antragsgegner die Einzugsermächtigung für die Wohngeldzahlungen, so dass ab diesem Zeitpunkt keine Hausgelder mehr abgebucht werden konnten. Der Antragsgegner leistete auch sonst keine Wohngeldzahlungen. Gemäß der Gemeinschaftsordnung waren die Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan jeweils bis zum Fünften eines jeden Monats im Voraus zu leisten.

In der Eigentümerversammlung vom 19.7.02 wurde mehrheitlich und bestandskräftig beschlossen, die … für weitere drei Jahre als Hausverwaltung zu bestellen. Nach Ziff. II K) des Hausverwaltervertrages vom 30.9.1998 war die Hausverwaltung berechtigt, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Antragsgegner bestreitet zwar nicht, die geltend gemachten Wohngelder zu schulden, er macht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da die Hausverwaltung ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Hausverwaltung habe insbesondere nicht dafür gesorgt, dass vom Antragsgegner aufgezeigte Missstände und Störungen in der Wohnungseigentumsanlage abgestellt wurden.

Das Amtsgericht Rosenheim hat mit Beschluss vom 21.1.2005 dem Antrag der Antragstellerin im Wesentlichen stattgegeben und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragsteller zu Händen des Verwalters 2.110,– Euro nebst Zinsen sowie 9,– Euro Rücklastgebühren zu bezahlen. Die teilweise Abweisung bezog sich lediglich auf geltend gemachte Zinsen. Insofern hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller dem Antragsgegner auferlegt.

Gegen diesen, ihnen am 27.01.2005 zugestellten, Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners für diesen mit Schriftsatz vom 10.2.2005, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein wirksamer Verwaltervertrag derzeit nicht vorliege, und dass dem Antragsgegner ein Zurückbehaltungsrecht zustünde.

Die ursprünglich erhobene weitere Einwendung, dass die Betriebskosten auf einen fehlerhaften Umlageschlüssel gestützt wurden, wurde nicht mehr aufrechterhalten, da, worauf auch das Gericht hingewiesen hatte, der der Änderung der Umlageschlüssels zugrundeliegende Beschluss nicht angefochten wurde und die Gemeinschaftsordnung eine entsprechende, zulässige Öffnungsklausel enthalte.

Die Kammer hat am 15.4.05 über die sofortige Beschwerde mündlich verhandelt und den Zeugen Dr. Kellermann einvernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim ist die sofortige Beschwerde gem. § 45 I S. 1 WEG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist mithin zulässig.

2. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.

Wie vom Amtsgericht Rosenheim im Beschluss vom 21.1.05 festgestellt, ist der Antragsgegner zur Zahlung von insgesamt 2.110,– Euro Wohngeld für den Zeitraum Februar 2004 bis Dezember 2004 verpflichtet. Die zugrundeliegenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft wurden nicht angefochten und sind daher bestandskräftig.

a) Wie vom Antragsgegner verlangt, wurde die Bevollmächtigung des Antragstellervertreters durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht vom 21.5.04 nachgewiesen.

Der Einwand des Antragsgegners, dass die Hausverwaltung für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zur Geltendmachung von Wohngeldforderungen gegenübe...

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