Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.030,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Rücklage Hinterbliebenen Geld nach § 344 Abs. 3 BGB geltend.
Am 14.04.2018 ereignete sich im Landkreis Mühldorf am Inn ein Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen … das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Bei dem Unfall verstarb die Ehefrau des Klägers, welche Beifahrerin der Beklagten zu 1) war. Die Haftung an dem Verkehrsunfall zu 100 % seitens der Beklagten ist unstreitig.
Der Kläger begehrt nunmehr Hinterbliebenen Geld nach § 344 Abs. 3 BGB, nachdem die Ehefrau des Klägers am 15.04.2018 verstarb. Zum Zeitpunkt des Unfalles lebten der Kläger und seine verstorbene Ehefrau nicht mehr zusammen, sie trennten sich im Jahre 2014 und im Jahre 2017 wurde die Scheidung eingereicht.
Der Kläger trägt vor, dass er sich trotz der Trennung noch intensiv um seine Ehefrau gekümmert habe, sowohl in persönlicher Hinsicht als auch finanziell. So habe er zum Beispiel einmal eine Arztrechnung (Zahnarzt) übernommen. Ebenso sei er für Beerdigungskosten / Überführungskosten aufgekommen, nachdem die verstorbene Ehefrau in ihrem ursprünglichen Heimatland beerdigt wurde. Nach dem Versterben habe der Kläger auch noch bis zur Kündigung der Wohnung die Miete bezahlt. Nachdem trotz Trennung und Scheidungsantrages weiterhin ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen den Eheleuten bestanden habe, habe dieser Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR sowie Erstattung einer Unkostenpauschale in Höhe von 30 EUR.
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.08.2018 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten tragen vor, dass das persönliche Näheverhältnis widerlegt sei, nachdem die Voraussetzungen für eine Scheidung Vorgelegen hätten. Lediglich hilfsweise werde vorgetragen, dass die Höhe des Hinterbliebenengeldes auch überhöht sei.
Am 14.01.2020 fand vor dem Landgericht Traunstein eine mündliche Verhandlung statt, in dieser wurde der Kläger ausführlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sowie zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Aufgrund der vorliegenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Anhörung des Klägers, sieht das Gericht ein persönliches Näheverhältnis gemäß § 344 Abs. 1 ZPO nicht als gegeben an.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Traunstein sachlich und örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben Hinterbliebene, die zur Zeit der Verletzung zu dem getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen. Nach § 344 Abs. 3 Satz 2 BGB wird ein solches Näheverhältnis wieder lediglich vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Es handelt sich nicht um eine Fiktion des besonderen persönlichen Näheverhältnis, sondern (lediglich) um eine gesetzliche Vermutung; dem Anspruchsgegner steht mithin der Gegenbeweis offen dass trotz einer familienrechtlichen Beziehung nach Satz 2 tatsächlich kein besonderes persönliches Näheverhältnis im Sinne des Satzes 1 bestand. Umgekehrt steht es Hinterbliebenen offen darzulegen und zu beweisen, dass sie gleichwohl ein besonderes persönliches Näheverhältnis mit dem getöteten verbunden hatte.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles mit der Getöteten verheiratet, sodass ein entsprechendes Verhältnis zunächst einmal vermutet wird. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich der Kläger und seine Frau bereits im Jahre 2014 getrennt haben, der Scheidungsantrag stammt vom Jahr 2017. Zum Zeitpunkt des Unfalles am 14.04.2018 befand sich der Kläger bereits in einer neuen Beziehung, mit seiner nunmehrigen Ehefrau lebte er zum damaligen Zeitpunkt bereits zusammen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er auch nach dem Tode seiner Ehefrau die Miete bezahlt habe ist zu berücksichtigen, dass dazu eine gesetzliche Verpflichtung bestand; der Kläger war ausweislich des vorgelegten Mietvertrages mit Vertragspartei. Soweit die Beerdigungs- und Überführungskosten gezahlt worden sind, kan...