Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrechnungen des Notars; vom 13.01.2005
Nachgehend
Tenor
1. Die Kostenrechnungen des Beteiligten zu 1. vom 13.01.2005, Rechnungs-Nrn. 05/0029 a und b, werden bestätigt.
2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1. hat am 10.01.2005 einen Vertrag der Beteiligten zu 3. und 4. über den Tausch von Wald- und Landwirtschaftsflächen (UR-Nr. 29/05) beurkundet. Zur Vorbereitung der Urkunde hat der Beteiligte zu 1. zwei Grundbuchabrufe im Rahmen des automatisierten Verfahrens getätigt. Die ihm diesbezüglich angefallenen Kosten in Höhe von 10,– EUR hat der Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 3. und 4. jeweils hälftig in Rechnung gestellt (Kostenrechnungen vom 13.01.2005; Rechnungs-Nrn. 05/0029 a und b).
Nach Durchführung einer Geschäftsprüfung hat der Prüfungsbeauftragte die Weiterleitung der Grundbuchabrufgebühren an die Beteiligten zu 3. und 4. als unzulässig beanstandet. Nachdem der Beteiligte zu 1. die Kostenbeanstandung nicht anerkannt hat, hat der Beteiligte zu 2. als vorgesetzte Dienstbehörde den Beteiligten zu 1. gemäss § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO angewiesen, diesbezüglich eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2005 beantragt der Beteiligte zu 1. die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in seinen Kostenrechnungen vom 13.01.2005 umgelegten Gebühren für die beiden Grundbucheinsichten.
Der Beteiligte zu 1. vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Kostenrechnungen nicht fehlerhaft seien. Bei den Kosten für automatisierte Grundbuchabfragen handele es sich für ihn um schlichte Zusatzkosten. Diesen Kosten stünde keine Personalersparnis und nicht einmal eine nennenswerte Zeitersparnis gegenüber. Neben den umgelegten Kosten für den Grundbuchabruf, entstünden ihm auch Ausgaben im Zusammenhang mit zusätzlichen Hardwareanforderungen, Personalkosten für den Abruf, Verbindungskosten für ISDN bzw. DSL sowie die Online-Provider-Gebühren.
Der Beteiligte zu 2. hat zu dem Antrag des Beteiligten zu 1. unter dem 28.06.2005 eine Stellungnahme abgegeben.
Die Beteiligten zu 3. und 4. haben sich nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kostenrechnungen des Beteiligten zu 1. vom 13.01.2005 – Rechnungs-Nrn. 05-0029 a und b – sind nicht zu beanstanden.
Der Beteiligte zu 1. ist befugt, die ihm im Zusammenhang mit der zweimaligen Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch entstandenen Kosten in Höhe von 10,– EUR den Beteiligten zu 3. und 4. in Rechnung zu stellen.
Nach § 2 der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren ist derjenige Gebührenschuldner der nach § 1 S. 1 Nr. 3 a) der v.g. Verordnung zu erhebenden Abrufgebühren, dem die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 der Grundbuchordnung genehmigt worden ist. Insoweit ist die Justizverwaltung befugt, gegenüber dem Beteiligten zu 1., der als Notar am automatisierten Grundbuchabrufverfahren teilnimmt, die mit der Inanspruchnahme des automatisierten Verfahrens entstehenden Abrufgebühren geltend zu machen.
Ob der Beteiligte zu 1. seinerseits berechtigt ist, die ihm anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme des Abrufverfahrens den Beteiligten zu 3. und 4. aufzuerlegen, wird in der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren nicht geregelt.
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den Abrufgebühren um verauslagte Gerichtskosten, die nach § 154 Abs. 2 KostO bei der Einforderung von Kosten durch den Notar geltend gemacht werden können (so auch BayObLG Rpfleger 2005, 166 ff m.w.N.).
Die von der Justizkasse für die Teilnahme am Abrufverfahren erhobenen Gebühren sind als „Gerichtskosten” i.S.d. § 154 Abs. 2 KostO zu qualifizieren (vgl. BayObLG a.a.O.). Da der Beteiligte zu 1. die Einsichtnahme in das automatisierte Grundbuch als Bevollmächtigter der Beteiligten zu 3. und 4. vorgenommen hat (§ 43 Abs. 2 GBV), handelt es sich bei den ihm anfallenden Abrufgebühren um von ihm verauslagte Kosten, deren Erstattung er nach § 675 i.V.m. § 670 BGB von den Kostenschuldnern verlangen kann.
Auch wenn es sich im vorliegenden Fall bei der Einsichtnahme in das Grundbuch für den Notar um ein Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO gehandelt hat, für das nach § 147 Abs. 3 KostO eine gesonderte Gebühr gem. § 147 Abs. 1 KostO nicht anfällt, ist der Beteiligte zu 1. nicht gehindert, die ihm insoweit entstehenden Kosten als verauslagte gerichtliche Gebühren in Rechnung zu stellen. Entsprechend ist ein Notar auch befugt, die ihm bei Einholung von Grundbuchblattabschriften entstehenden Gebühren im Rahmen seiner Kostenberechnung geltend zu machen. Eine unterschiedliche Behandlung beider v.g. Sachverhalte ist nicht zu begründen.
Gegen die Umlagefähigkeit der Abrufgebühren spricht nicht, dass in der Kostenordnung die Gebühren für den Abruf von Daten im automatisiert...