Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.283,33 DM nebst 12,5 % Zinsen ab dem 01.07.1991 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen eines vertraglichen Rückerstattungsanspruches wegen der Verletzung eines zwischen ihnen vereinbarten Wettbewerbverbotes.
Zum 01.01.1990 übernahm der Kläger durch Praxisübergabevertrag vom 12.08.1989 die bis dahin vom Beklagten geführte frauenärztliche Praxis in … Der Beklagte hatte die Praxis selbst 15 Monate vor Übergabe an den Kläger neu gegründet. Als Entgelt für die Praxis zahlte der Kläger an den Beklagten insgesamt 145.000,– DM. In § 9 I des Übergabevertrages wurde vom gesamten Kaufpreis ein Betrag in Höhe von 40.000,– DM als Gegenwert für den ideellen Praxiswert, den sog. „good will”, festgelegt. § 13 I a) Übergabevertrag enthält eine Wettbewerbsbeschränkung, aufgrund derer der Beklagte sich verpflichtete, innerhalb von 5 Jahren im Umkreis von 15 km vom Praxissitz entfernt keine neue Arztpraxis zu gründen. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Rückkehrverbot war in § 13 II a) Übergabevertrag die Rückerstattung des Kaufpreises für den ideellen Praxiswert nebst Zinsen seit der Übergabe in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutsche Bundesbank vorgesehen. Der Diskontsatz lag in der Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.01.1991 bei 6 %, seit dem 01.02.1991 bei 6,5 %. Am 25.02.1991 eröffnete der Beklagte im Hause … … eine frauenärztliche Praxis. Die Gemeinde … liegt Luftlinie 13 km von … entfernt.
Der Kläger behauptet,
der Ort … liege innerhalb eines Umkreises von 15 km vom früheren Praxissitz des Beklagten in … Maßgebend für die Bestimmung des Umkreises sei ein Radius von 15 km, gemessen vom Mittelpunkt des Ortest … Er ist der Ansicht, durch die Neugründung der Frauenarztpraxis in … habe der Beklagte gegen das Rückkehrverbot in § 13 Übergabevertrag verstoßen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.283,33 DM nebst 12,5 % Zinsen ab dem 01.07.1991 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
… da die Praxis in… bei Übergabe erst 15 Monate alt gewesen sei, habe sie noch keinen „good will” verkörpert. Man habe auch nur einen einheitlichen Kaufpreis in Höhe von 145.000,– DM vereinbart, einen Kaufpreis für den ideellen Praxiswert habe es nicht gegeben.
Auch liege … nicht innerhalb eines Umkreises von 15 km von der Praxis in … entfernt. Es sei von der kürzesten Entfernung per Bundes- und Landstraße auszugehen. Diese betrage jedoch zwischen … und … 18 km – was unstreitig ist. Würde man die Entfernung von 15 km Radius per Luftlinie festlegen, so umfasse der so ermittelte Umkreis eine Anzahl größerer Ortschaften – was unstreitig ist. Das Wettbewerbsverbot in § 13 Übergabevertrag würde damit die Sicherstellung der ärztlichen und kassenärztlichen Versorgung in erheblicher Weise beeinträchtigen.
Außerdem werde er wegen der zeitlichen Beschränkung des Rückkehrverbotes in seinem beruflichen Fortkommen behindert. Die kassenärztliche Vereinigung in Trier habe für die Sicherstellung der ärztliche Versorgung eine Frauenarztpraxis in … für notwendig erachtet. Außer ihm selbst habe ein Frauenarzt aus … … großes Interesse an einer Praxiseröffnung in … gezeigt.
Da die zum Übergabezeitpunkt erst 15 Monate alle Praxis noch gar keinen „good will” verkörpert habe und der Kläger bereits seit dem 01.10.1939 in der Praxis mitgearbeitet habe. Benötige der Kläger auch keine 5 Jahre, um die übernommene Praxis insgesamt in seiner Person zu festigen.
Der Beklagte ist der Ansicht, § 13 Übergabevertrag verstoße gegen die guten Sitten und sei deshalb gem. § 138 BGB insgesamt nichtig. Er behauptet ferner, die Parteien hätten einvernehmlich die Anwendung des § 13 I Übergabevertrag aufgehoben. Anläßlich eines Gespräches im Januar 1990 habe der Kläger unter Hingabe seines Ehrenwortes erklärt, er werde aus § 13 Übergabevertrag keine Rechte herleiten, wenn der Beklagte in … eine Frauenarztpraxis eröffne.
In der öffentlichen Sitzung vom 09.01.1992 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei über die Behauptung des Beklagten, die streitige Wettbewerbsklausel unter § 13 I des Übergabevertrages vom 12.06.1939 sei einvernehmlich aufgehoben worden. Wegen der Ergebnis der Beweisaufnanme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.01.1992 (Bl. 53 d. Gerichtsakten) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den zu den Akten gereichten Urkunden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte ist gem. §§ 13 I a), b), 9 I des Übergabevertrages verpflichtet, an den Kläger 47.283,33 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 01.07.1991 zu zahlen.
Nach ständiger Rechtsprechnung des Bundesgericht...