Verfahrensgang
AG Wittlich (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen 4 C 263/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.08.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wittlich -4 C 263/ 05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt hinsichtlich einer Forderung die Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle.
Die Forderung resultiert unstreitig daher, dass Frau … (im Folgenden Schuldnerin) Arbeitnehmeranteile auf Sozialversicherungsbeiträge in der Zeit vom 01.05.03 bis zum 31.07.03 in Höhe von 1.272,55 Euro nebst Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV in Höhe von 25,03 Euro für diese Zeit nicht an die Klägerin abgeführt hat. Am 01.08.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin vor dem Amtsgericht Wittlich als Insolvenzgericht unter dem Aktenzeichen … eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt.
Die Klägerin hat ihre Forderung mit Schreiben vom 05.09.2003 beim Beklagten im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit dem Zusatz angemeldet, die Forderung resultiere auch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung.
Die Schuldnerin hat der Qualifikation der Forderung als solcher aus unerlaubter Handlung nicht widersprochen.
Im Prüfungstermin hat der Beklagte als Insolvenzverwalter zwar nicht der Forderung als solcher widersprochen, jedoch dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung, worauf hin der Widerspruch gegen diesen Rechtsgrund als Ergebnis der Prüfungsverhandlungen am 26.02.2004 vermerkt wurde. In der Insolvenztabelle vom 24.02.2004 wurde unter „Berichtigungen/Bemerkungen” festgehalten, dass diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere – hier § 266 a StGB – und bei einer evtl. Erteilung der Restschuldbefreiung (§302 I InsO) nicht berücksichtigt werden könne.
Die Klägerin ist der Auffassung,
auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung hätte als Ergebnis der Prüfungsverhandlungen festgestellt werden müssen, da dem Beklagten insoweit kein Widerspruchsrecht zugestanden habe. Dieses stehe nur der Schuldnerin zu, die hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. Da der Widerspruch des Beklagten jedoch in der Insolvenztabelle vermerkt sei, habe sie auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Forderung beruhe auch tatsächlich auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, wobei wegen des Vortrags der Klägerin hierzu auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Forderung an Arbeitnehmeranteilen zu Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit vom 01.05.2003 bis 31.05.2003 in Höhe von 1.272,55 EUR und Säumniszuschlägen hierzu für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.07.2003 in Höhe von 25,03 EUR, insgesamt also 1.297,58 EUR, als eine solche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 II i.V.m. § 266a alte Fassung StGB anzusehen ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er vertrat zunächst die Auffassung,
da die Schuldnerin nicht widersprochen habe, komme es auf seinen vermerkten Widerspruch gegen den Schuldgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung nicht an. Die Forderung sei bereits mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung festgestellt.
Später ist er der Ansicht, der Insolvenzverwalter habe auch zu prüfen, ob der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliege. Er habe nicht nur die Interessen der Insolvenzmasse und der Gläubiger zu beachten, sondern die Interessen aller Beteiligten, mithin auch der Schuldnerin, was sich aus § 60 InsO ergebe. Daher habe er nicht leichtfertig diesen Rechtsgrund anerkennen können, sondern zu Recht dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung widersprochen, wozu er nicht nur berechtigt, sondern wegen § 60 InsO verpflichtet gewesen sei.
Zudem sei der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung nicht hinreichend dargelegt und liege nicht vor.
Durch Urteil vom 17.08.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Wittlich der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Forderung auch hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hätte festgestellt werden müssen. Dieser Feststellung stehe der Widerspruch des Beklagten nicht entgegen, da ihm insoweit kein Widerspruchsrecht zustehe. Dieses Widerspruchsrecht stehe nur der Schuldnerin zu, wie sich aus der Systematik der einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung ergebe. Der Insolvenzverwalter habe lediglich zu prüfen, ob die angemeldete Forderung überhaupt berechtigt ist, d.h. ob sie an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen soll oder nicht. Beruhe die Forderung auch auf einem anderen Rechtsgrund und nicht ausschließlich auf vorsätzlich unerlaubter Handlung, könne er nicht dem zusätzlichen Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung widersprechen. Nur dann, wenn die Forderung ausschließlich auf ...