Verfahrensgang
AG Rottenburg (Entscheidung vom 28.02.1988; Aktenzeichen C 410/87) |
Tenor
1.
Das Urteil des Amtsgericht Rottenburg vom 28. Februar 1988 (C 410/87) wird abgeändert.
Der Beklagte hat an die Klägerin 500,- DM und 4 % Zinsen hieraus seit 08.05.1987 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz trägt der Beklagte 5/18, die Klägerin 13/18.
Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: |
I. |
Instanz: |
1.837,- DM |
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II. |
Instanz: |
1.000,- DM |
Tatbestand
Von der Absetzung des Tatbestands wird nach § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und - allerdings nur teilweise - begründet.
Dem Beklagten stand gegen die Klägerin aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 BGB) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,- DM zu, mit dem er gegen den restlichen Werklohnanspruch der Klägerin (1.000,- DM) wirksam aufgerechnet hat.
Zu Recht geht das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, daß die Klägerin durch die um etwa 20 Tage verspätete Lieferung der Küche für den Neubau des Beklagten am 15. Oktober 1987 in Schuldnerverzug gekommen ist.
Dies wird von der Klägerin im Berufungsrechtszug auch nicht angezweifelt.
Dem Beklagten ist - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - durch den Verzug der Klägerin ein von dieser zu erstattender Schaden entstanden:
Unstreitig stand der Familie des Beklagten, bestehend aus ihm, seiner damals schwangeren Ehefrau und einem dreijährigen Kind - in der Verzugszeit keine eingerichtet Küche zur Verfügung. Die Familie mußte sich hinsichtlich der Küchenarbeit vielmehr mit einem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Herd und einer Spüle begnügen und im übrigen aus den Umzugskisten wirtschaften. Fraglich ist hier demnach, ob die zeitweilig entgangene Möglichkeit, die gekaufte Küche wie vorgesehen und wie üblich zu nutzen, einen im Rahmen von §§ 286, 249 BGB ersatzfähigen Schaden des Beklagten darstellt.
Diese Frage wird im vorliegenden Fall von der Kammer bejaht.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluß des großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212 ff.) entschieden, daß es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn dem Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Benutzung der Sache vorübergehend vereitelt wird, auch wenn ihm hierdurch weder zusätzliche Kosten entstehen, noch Einnahmen entgehen.
Zwar befaßt sich diese Entscheidung wie gesagt nur mit dem - hier nicht vorliegenden - Fall eines deliktischen Eingriffs in das absolute Recht "Eigentum".
Der Bundesgerichtshof führt - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die allgemeine Rechtsprechung zum Ersatz des Nutzungsausfalls am beschädigten eigengenutzten und nicht durch eine Ersatzanmietung ersetzten Kraftfahrzeugs - aus, daß in fortführender und wertender Anwendung der sogenannten Differenzmethode auch bereits der Gebrauchsentgang am eigen-wirtschaftlich und nicht - nur - erwerbswirtschaftlich genutzten Vermögen einen Vermögensschaden darstellen kann, wenn nämlich der infrage stehende Vermögensgegenstand vom Vermögensinhaber genutzt worden wäre und wenn dieser in seiner eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung auf die "ständige Verfügbarkeit derart angewiesen ist, wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus". Denn es wäre eine unangemessene Benachteiligung desjenigen Geschädigten, der einen Vermögensgegenstand in der eigenwirtschaftlichen Vermögenssphäre benutzen will, wollte man ihm den entsprechend seiner Planung und seinem Mitteleinsatz - nur - entstehenden Gebrauchsentgang unersetzt lassen, während derjenige Geschädigte, der seinen Vermögensgegenstand erwerbswirtschaftlich einsetzten will, das - ebenso verhinderte - beabsichtigte Ergebnis seines Sacheinsatzes (seines Gewinns, § 252 BGB) ersetzt verlangen kann.
Diese Grundsätze müssen auch in dem - hier vorliegenden - Fall gelten, wenn der Schaden nicht durch einen deliktischen Eingriff, sondern durch die Beeinträchtigung eines schuldrechtlichen Anspruchs, hier durch Verzug, herbeigeführt wird.
Denn sowohl beim deliktischen Eingriff, als auch beim Verzug richtet sich die Schadensersatzpflicht desjenigen, der den Schaden zu vertreten hat, bzw. desjenigen, der sich mit seiner Leistung in Verzug befindet, nach § 249 BGB (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 48. Auflage, Anm. 2 zu § 286).
In seinem Urteil vom 31. Oktober 1986 (NJW 1987, 771 ff) hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß dem Gläubiger, dem vom Schuldner eine herauszugebende Wohnung verzögert herausgegeben wird, ohne daß ihm zusätzliche Aufwendungen entstehen oder Einnahmen entfallen, durch die entgangene Möglichkeit, die Wohnung zu benutzen, ein erstattungsfähiger Verzugsschaden entstehen kann, wenn "die Wohnung für seine Lebenshaltung von zentraler Bedeutung" ist "und er sie selbst bewohnen wollte".
Entscheidend ist demnach im vorliegenden Rechtsstreit - nur noch -, ob der B...