Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.056,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.12.2012 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.000 EUR
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom … Dezember 2012 auf der Kreisstraße 6… D. – N.. Die Klägerin war mit dem PKW Opel Corsa Ihres Mannes unterwegs (….). Verkehrsbedingt musste sie anhalten. Ihr Fahrzeug war zum Stillstand gekommen. Von hinten fuhr das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug, ein BMW 730, amtliches Kennzeichen …., auf das stehende Fahrzeug mit der Klägerin auf. Der Opel Corsa, den die Klägerin benutzte, hatte eine spezialverstärkte Stoßstange, die ausfahrbar war, um als Fahrradträger genutzt werden zu können.
Die Klägerin erlitt Verletzungen. Sie wurde vom Roten Kreuz in die …klinik gefahren und wurde dort stationär drei Tage behandelt.
In der Folgezeit bescheinigte ihr ein behandelnder Arzt länger widrige Arbeitsunfähigkeit (100 % bis 13.2.2013, 50 % bis 12.3.2013, 25 % bis 21.5.2013, 20 % bis 17.11.2013).
Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten sind unstreitig.
Die Klägerin trägt vor, sie habe ihren Haushalt nicht in der gewohnten Weise führen können, habe erhebliche Schmerzen gehabt, habe ein erhebliche HWS-Trauma mit dauerhaften Beeinträchtigungen erlitten.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer Korkmaz der Beklagten am …12.2012 gg. 17 Uhr auf der Landesstraße K … entstanden ist und noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Hilfsweise stellt sie folgenden Antrag:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.750,00 EUR abzüglich bezahlter Vorschüsse zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Dezember 2012.
- Insoweit wird der Antrag aus der Klagschrift gestellt mit der Maßgabe, dass dieser dann nur noch künftige materielle und immaterielle Schäden aus diesem Unfallereignis betreffen soll.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie bestreitet die vorgetragene Intensität der Verletzung und das HWS-Trauma selbst, ebenso dauerhafte Beeinträchtigungen und die Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben ist, sondern der gesamte materielle und immaterielle Schaden beziffert werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zu den geringfügigen sonstigen Schadenspositionen, wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten nebst Anlagen sowie die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Unfallakten bei der Stadt .. sowie Einholung zweier schriftlicher Gutachten, bei der Dekra … in Bezug auf die Kollisionsgeschwindigkeit und die Beschleunigungskräfte und bei Professor Dr. …, ehemals …klinik Tübingen, bezüglich eines HWS-Trauma und etwaiger Folgen. Auf die schriftlichen Gutachten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Zum Unfallhergang steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kollisionsgeschwindigkeit, mit der das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug auf das stehende Fahrzeug der Klägerin auffuhr, 15-20 km/h betrug. Dies führt zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung des klägerischen Fahrzeugs von 10-16 km/h, unter Berücksichtigung der Kollisionsdauer entsprechend 27 – 55 m/s2 in Längsrichtung, Querbeschleunigungskräfte konnte der Gutachter nicht feststellen. Damit erreicht die kollisionsbedingte Beschleunigung einen Bereich, in dem nach umfassenden und nachvollziehbaren Aussagen von Prof. Dr. … ein Halswirbelsäulenschleudertrauma möglich ist.
Der medizinische Sachverständige stuft den Schweregrad mit I-II ein, wobei er sowohl die Kollisionsgeschwindigkeit und die Beschleunigung als auch die erhebliche Strukturveränderung im Bereich des schweren Heckträgers für Fahrräder einbezogen hat. Danach war der Eintritt des HWS-Syndroms für das Gericht ausreichend zu seiner Überzeugung bewiesen.
Überzogene Anforderungen an einen solchen Beweis können nicht gestellt werden, da der Geschädigte keinerlei Möglichkeit hat, gerade im Grenzbereich objektivierbare Umstände vorzutragen, was nicht zur Entlastung des Unfallverursachers führen kann. Umgekehrt ist es der Beklagten nicht gelungen, durch die Gutachten den Nachweis zu führen, dass die von der Klägerin geschilderten Folgen, jedenfalls für die ersten Monate, nicht so eingetreten wären.
Aus den Gutachten ergibt sich jedoch umgekehrt au...