Tenor
1.
Gegen die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die im Urteil des Landgerichts Ulm vom 21. Oktober 2009, Aktenzeichen 3 O 299/09, enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Verbraucher unter deren Telefonnummer anzurufen oder anrufen zu lassen, um gegenüber diesen Verbrauchern mit Angeboten von E., insbesondere mit Leistungen bezüglich der Energieversorgung zu werben, sofern hierfür nicht die Einwilligung dieser Verbraucher vorliegt,
ein Ordnungsgeld von 15.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 5.000,00 Euro 1 Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Vorstand der Antragsgegnerin,
verhängt.
Das Ordnungsgeld ist an die Gerichtskasse zu zahlen bis 29.02.2012.
2.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Am 21.10.2009 erließ das Landgericht Ulm unter dem Az. 3 O 299/09 eine einstweilige Verfügung gegen die jetzige Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt:
"1. Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Verbraucher unter deren Telefonnummer anzurufen oder anrufen zu lassen, um gegenüber diesen Verbrauchern mit Angeboten von E., insbesondere mit Leistungen bezüglich der Energieversorgung, zu werben, sofern hierfür nicht die Einwilligung dieser Verbraucher vorliegt.
2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht."
Diese wurde der Antragsgegnerin am 09.11.2009 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Mit Schreiben vom 10.11.2009 hat diese die einstweilige Verfügung über ihren Anwalt als materiellrechtlich verbindliche Regelung anerkannt und auf Rechtsbehelfe verzichtet.
Am 18.06.2011 um 11.42 Uhr wurde ein Mitarbeiter der A. GmbH & Co. KG, Herr L. unter seinem privaten Telefonanschluss auf Veranlassung der Antragsgegnerin angerufen. Der Beginn des Telefonats ist streitig.
Unstreitig ist, dass Herr L. - zum Schein - auf das ihm im Verlauf des Telefonats unterbreitete Angebot einging, ein Angebot zur Einsparung bei Energieverträgen zu erhalten. Am 20.06.2011 wurde er um ca. 19.00 Uhr von einem Herrn G. von der E. AG angerufen. In diesem Telefonat unterbreitete Herr G. ihm ein Angebot zur Stromlieferung.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Herr L. vor dem ersten Anruf an einem Gewinnspiel auf der Internetseite www.playing24.de teilgenommen und sich dabei mit einer Verwendung seiner Telefonnummer für Werbezwecke (u.a. Telefonmarketing) durch die Antragsgegnerin einverstanden erklärt hat.
An dem zunächst von der Antragsgegnerin angegebenen Datum der Gewinnspielteilnahme am 14.05.2009 war die angegebene Telefonnummer Herrn L. noch nicht zugewiesen. Erst am 17.06.2009 beantragte Herr L. im Zuge seines Umzugs einen neuen Telefonanschluss, der ihm erst später unter der genannten Telefonnummer zugewiesen wurde.
Darüber hinaus weicht die Hausanschrift (R.-straße 6) des Herrn L von seiner im Zusammenhang mit seinem Telefonanschluss verwendeten Adresse (H.-straße 41) ab. Dies ist dadurch bedingt, dass der Telefonanschlusskasten für seine Wohnung in einem unmittelbar angrenzenden Gebäude in der H.-straße 41 liegt, seine Wohnung jedoch die postalische Anschrift R.-straße 6 hat.
Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Datenbankauszug (AG 2, Bl. 126 d.A.) über Herrn L. lautet wie folgt:
"Werbeeinverständnis für Herrn L.:
ANREDE |
VORNAME |
NACHNAME |
STRASSE |
PLZ |
ORT |
Herr |
P. |
L. |
H.-str. 41 |
7(...) |
G. |
TELEFON |
ANMELDEZEIT |
ANMELDE-IP |
DOUBLEOPTIN |
DOUBLEOPTIN-IP |
0(...) |
14.05.2009 14:47 |
7(...) |
1(...) |
7(...) |
Die in diesem Auszug nicht enthaltenen Daten des Herrn L. zu seiner E-Mail-Adresse und seinem Geburtsdatum werden - als freiwillige Angaben - ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gewinnspielmaske (AG 3, Bl. 127 d.A.) im Rahmen des Gewinnspiels abgefragt.
Die von der Antragsgegnerin im Datenbankauszug genannten Daten des Herrn L. sind in dieser Form aus dem öffentlich zugänglichen Telefonbuch ermittelbar.
Die Antragstellerin trägt vor, dass Herr L. keine vorherige Einwilligung in den Telefonanruf vom 18.06.2011 erteilt habe.
Der Zeuge L. habe insbesondere nicht an dem von der Antragsgegnerin geschilderten Gewinnspiel teilgenommen und in diesem Zusammenhang auch nicht seine Einwilligung in den Erhalt von Telefonanrufen erklärt.
Schon die von der Antragsgegnerin behauptete Tatsache der Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels auf der Internetseite www.playing24.de sei nicht glaubhaft und werde bestritten.
Der Vortrag der Antragsgegnerin zu dem angeblichen Inhalt des ersten Telefonats mit dem Zeugen L. sei falsch. Er sei weder gefragt worden, ob er an einem Gewinnspiel teilgenommen habe, noch sei die Richtigkeit der über ihn vorliegenden persönlichen Daten abgefragt worden. Er sei ...