Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 19.02.2004 aufgehoben.
Der Erlass des beantragten Haftbefehls wird dem Amtsgericht Syke übertragen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Beschwerdegegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300.- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen vom 11.08.2003 (Az. 03-3621047-0-8). Sie beantragte beim Obergerichtsvollzieher ..., den Schuldner, der bereits am 12.05.2003 auf Betreiben eines anderen Gläubigers die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, zur Nachbesserung dieser eidesstattlichen Versicherung zu laden. Zu dem auf den 03.12.2003 bestimmten Termin erschien der Schuldner, der ordnungsgemäß geladen wurde, nicht.
Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.02.2004 zurückgewiesen, weil die Gläubigerin trotz entsprechender Aufforderung keine Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegte.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der beantragte Haftbefehl ist zu erlassen. Die Voraussetzungen des § 901 ZPO liegen vor. Der Erlass eines Haftbefehls setzt neben einem hierauf gerichteten Gläubigerantrag die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. zu deren Nachbesserung voraus. Vollstreckungstitel und Urkunden, aus denen sich diese Verpflichtung ergibt, müssen vorliegen. Das Bestehen dieser Verpflichtung ist bei der Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Haftbefehls zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin reicht der bloße Umstand, dass der Gerichtsvollzieher eine Pflicht zur Nachbesserung bejaht und einen Termin bestimmt hatte, nicht aus.
Vorliegend ist eine Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung der bereits vorliegenden eidesstattlichen Versicherung gegeben.
Eine Verpflichtung zur Nachbesserung besteht, wenn der Schuldner ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. Diese Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Dem Vermögensverzeichnis kann nicht entnommen werden, wovon der Schuldner überhaupt lebt. Nach dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner kein Einkommen, keine finanziellen Rücklagen, keine Vermögenswerte, keine Aufträge und keine Außenstände etc., erhält aber auch keine Unterstützung aus öffentlicher oder dritter Hand. Diese Angaben sind nicht nachvollziehbar, weswegen eine Nachbesserungspflicht besteht.
Voraussetzung für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist weiter, dass der Gläubiger glaubhaft macht, durch Pfändung volle Befriedigung nicht erlangen zu können. Ein Mittel zur Glaubhaftmachung ist dabei die Vorlage einer Unpfändbarkeitsbescheinigung. Die Gläubigerin ist vorliegend jedoch nicht verpflichtet, eine neue, auf eigene Vollstreckungsversuche bezogene Unpfändbarkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Gläubigerin hat nämlich einen Antrag auf Nachbesserung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses gestellt. Auf diesen Antrag hin wird das alte Verfahren (dort liegt bereits eine Unpfändbarkeitsbescheinigung vor) weitergeführt. Dies gilt auch, wenn nicht der Gläubiger dieses (alten) Verfahrens, sondern - wie hier - ein anderer Gläubiger die Nachbesserung verlangt. Ein erneuter Nachweis der in § 807 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen, also etwa auch die Vorlage einer Unpfändbarkeitsbescheinigung, ist nicht mehr erforderlich, auch nicht, wenn der Nachbesserungsantrag von einem anderen Gläubiger gestellt wird als demjenigen, auf dessen Antrag die bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung zurückgeht (Zöller-Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 903 Rdnr. 16 m.w.N.).
Der Haftbefehl ist daher zu erlassen. Dies hat die Kammer gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Amtsgericht übertragen.
III.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.
Beschluss:
Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes hat sich die Kammer an der Höhe der Forderung der Gläubigerin (rund 400.- EUR) orientiert. Hiervon war ein Abschlag zu machen, da das Verfahren über die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses noch nicht zur Befriedigung der Gläubigerin führt. Der Beschwerdewert war daher auf bis zu 300.- EUR festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 3028521 |
JurBüro 2005, 163 |
JurBüro 2005, 163-164 (Volltext mit amtl. LS) |