Verfahrensgang
AG Stolzenau (Beschluss vom 16.02.1998; Aktenzeichen 7 M 1229/97) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert 6000,– DM
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Kammer verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Stolzenau vom 2.3.1998 und bemerkt lediglich ergänzend:
Die Voraussetzungen für die Gewährung des von der Schuldnerin begehrten Vollstreckungsschutzes liegen nicht vor. Die Ausnahmeregelung des § 765 a ZPO greift nur ein, wenn die an sich ordnungsgemässe Zwangsräumung zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, das mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine solche unbillige Härte ist weder dem Vortrag des Schuldners, noch anderweitig den Akten zu entnehmen.
Das Alter der Schuldnerin allein schützt sie nicht vor dem begründeten Räumungsverlangen der Gläubigerin, zumal zur Einstellung auf die bestehende Situation seit Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren hinreichend Zeit verstrichen ist.
Eine behauptete Suizidgefahr ist nach wie vor den vorgelegten ärztlichen Attesten mit hinreichender Substanz nicht zu entnehmen. Insbesondere das Attest des Dr. Kuhr vom 13.3.1998 bestätigt diese Darstellung nicht sondern bescheinigt allein die Möglichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die ohne nähere Substanz nicht Sittenwidrigkeit der Räumung begründet, zumal nicht erkennbar ist, dass bei einer zeitlich nicht fernen späteren Räumung insoweit von einer günstigeren Situation auszugehen wäre.
Der Gläubigerin ist auch nicht zuzumuten, auf die Fertigstellung zusätzlichen Wohnraums in dem von ihrer Tochter und deren Ehemann angemieteten Haus zu warten. Einerseits folgt bereits aus dem von der Schuldnerin vorgelegten Plan, dass eine Aufnahme bereits jetzt möglich sein müsste, zum anderen ist nicht ersichtlich, ob mit dem Ausbau weiterer Räume zwischenzeitlich überhaupt begonnen ist Zwar behauptet die Schuldnerin nun Fertigstellung bis 30.6.1998, dies aber steht im Widerspruch zu der von ihr selbst vorgelegten Bescheinigung des Grundstückseigentümers vom 28.12.1997, mit der dieser auf eine geplante Bauzeit bis August 1998 verweist.
Es ist damit im Ergebnis mit dem eigenen Vortrag der Schuldnerin nicht hinreichend erkennbar, dass ein Umzug zum jetzigen Zeitpunkt zu nicht hinnehmbaren und als mit den guten Sitten nicht vereinbaren Erschwernissen im Vergleich zu einem Umzug Ende Juni 1998 führen könnte.
Ein „Rück”-Zwangsversteigerungsversteigerungsverfahren liegt nicht vor, weil nicht die Schuldnerin, sondern deren Tochter … in jenem Verfahren betreibende Gläubigerin ist; im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass etwa die Schuldnerin oder deren Tochter in jenem Verfahren den Grundbesitz zurückerwerben werden oder ein anderer Ersteigerer den Zuschlag erhalten wird. Im Übrigen ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass dieses Zwangsversteigerungsverfahren überhaupt durchgeführt wird, denn die Schuldnerin ist dem Vortrag der Gläubigerin nicht entgegengetreten, hinsichtlich der der Frau Menze zustehenden Restforderung sei jetzt im Rahmen eines anderen Rechtsstreites eine Klärung eingetreten und diese Forderung werde nun die Gläubigerin ausgleichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97/788 ZPO.
Der Beschwerdewert entspricht dem geschätzten Nutzungswert des Gebäudes für die Dauer der begehrten Räumungsfrist.
Fundstellen