Entscheidungsstichwort (Thema)

Beleidigung

 

Verfahrensgang

AG Bad Säckingen (Beschluss vom 22.12.2003; Aktenzeichen 13 Gs 156/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.07.2005; Aktenzeichen 2 BvR 2428/04)

 

Gründe

Die Gegenvorstellung des Beschuldigte 13.12.2004 gibt der Kammer keinen Anlass, die Beschwerdeentscheidung vom 24.11.2004 abzuändern oder gar aufzuheben.

1. Soweit der Beschuldigten rügt, dass in der Beschwerdeentscheidung Tatsachen verwertet worden seien, die ihm nicht bekannt gewesen seien, und darin einen Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG sieht, so ist ihm zwar darin Recht zu geben, dass die Nachermittlungen der Polizei zu der Frage, ob der von der Zeugin … am 03.10.2004 beim Polizeirevier Bad Säckingen als mutmaßlicher Täter angezeigte Passant mit dem am selben Tag polizeilich kontrollierten … identisch ist, erst nach Abfassung der – dem Verteidiger mitgeteilten – Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurden und die Kammer es versehentlich unterlassen hat, den Beschuldigten über deren – negatives – Ergebnis vor Erlass der Beschwerdeentscheidung vom 24.11.2004 in Kenntnis zu setzen. Dieses Versäumnis wurde durch die dem Verteidiger seitens der Staatsanwaltschaft am 23.12.2004 gewährte ergänzende Akteneinsicht jedoch mittlerweile geheilt. Seither hat der Beschuldigte keine mit dieser Tatsache zusammenhängende Stellungnahme mehr abgegeben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er gegen deren Richtigkeit nichts einzuwenden und zu deren – ohnehin allenfalls ganz marginalen – Relevanz für die Beschwerdeentscheidung nicht auszuführen hat. Eine Änderung der Entscheidung in unmittelbarer Anwendung des § 33a StPO ist deshalb nicht veranlasst.

2. Aber auch die Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 13.12.2004 gebieten dies nicht. Die Kammer war nicht gehindert, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 22.12.2003 das Verhalten, dessen der Beschuldigte bei Erlass (und Vollzug) des Durchsuchungsbeschlusses vom 23.09.2003 verdächtig war, in Abweichung vom amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss (wo die Übersendung eines Briefes mit sexuellen Avancen als Beleidigung der Anzeigeerstatterin … gewertet worden war) und dessen Abhilfeentscheidung (in der das Amtsgericht seine ursprüngliche Rechtsauffassung wieder in Frage stellte, wenn auch nicht im die Entscheidung tragenden Teil der Gründe) als mögliche Straftat nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 und 6 StGB zu würdigen. Die Korrektur solcher Rechtsanwendungsfehler ist vielmehr nach § 309 Abs. 2 StPO originäre Aufgabe des Beschwerdegerichts. Dem steht – entgegen der in der Gegenvorstellung vom 13.12.2004 vertretenen Rechtsauffassung – auch das Gebot eines fairen Verfahrens nicht entgegen.

Das Prüfungsrecht der Kammer war vorliegend auch nicht aus den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 20.04.2004 (NJW 2004, 3171) entwickelten Grundsätzen eingeschränkt. Denn dadurch, dass die Kammer den zu der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten führende Sachverhalt rechtlich unter eine andere Strafrechtsnorm subsumierte als das Amtsgericht, hat es nicht die aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend vor Beginn der Durchsuchung gebotene ermittlungsrichterliche Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel “nachgebessert”. Diese tatsächlichen Grundlagen der Durchsuchungsanordnung blieben vielmehr unberührt. Die Tatumschreibung im Beschluss vom 23.09.2003 (nämlich dass der Verdacht bestehe, der Beschuldigte habe einen an die Geschädigte gerichteten Brief in deren Hausbriefkasten geworfen, in dem er Phantasien über die Vornahme sexueller Handlungen an der Geschädigten geschildert habe) deckt den vom der Kammer als einschlägig angesehenen Tatbestand des § 184 Abs. 1 StGB. Deshalb wurden weder die Eingrenzungsfunktion der ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsanordnung noch das Informationsbedürfnis des Beschuldigten (als des von dieser Anordnung Betroffenen) durch die Beschwerdeentscheidung beeinträchtigt. Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung hat der Beschuldigte im Übrigen zumindest bislang nicht erhoben.

 

Unterschriften

Wetz, Vizepräsident des LG, Dr. Gerster, Richter am LG, Hauser, Richter am LG

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641565

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