Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichten des Insolvenzverwalters bei der Anmeldung von Forderungen durch die Insolvenzgläubiger. Befugnis zur Zurückweisung derartiger Forderungen. Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Eintragung von Forderungen
Normenkette
InsO § 175
Verfahrensgang
AG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 12.11.2003; Aktenzeichen 4 IN 21/00) |
AG Waldshut-Tiengen (Entscheidung vom 29.11.1994; Aktenzeichen 4 IN 21/00) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdenführers … wird der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 12. November 2003 aufgehoben.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die vom Beschwerdeführer angemeldete Forderung über 503.731,43 DM in die Tabelle aufzunehmen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 29.11.2000 (AS 131) wurde über das Vermögen der … GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Dipl. Betriebswirt M. zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Gesellschaft war mit Gesellschaftsvertrag vom 21.04.1994 gegründet worden. Einzige Gesellschafterin war die Ehefrau des Beschwerdeführers, der zur Einzahlung des Stammkapitals eingereichte Scheck über 50.000,– DM stammte von dem Beschwerdeführer. Der Insolvenzverwalter nimmt deshalb an, dass Frau J. als „Strohfrau” für den Beschwerdeführer handelte, sodass tatsächlich dieser selbst Gesellschafter der Firma sei. Ursprüngliche Geschäftsführer dieser Firma waren ein Sohn des Beschwerdeführers und Herr … seit dem 22.07.1996 nur noch Herr ….
Zu der ersten Gläubigerversammlung am 17. Januar 2001 vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Protokoll AS 197) erschien neben dem Insolvenzverwalter der Beschwerdeführer, der auf Grund der Anmeldung von Forderungen als Gläubiger gegen die GmbH ein Stimmrecht geltend machte. Das Stimmrecht wurde in der Verhandlung abgelehnt. Zu einer weiteren Gläubigerversammlung vordem Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 21.2.2001 (AS 233) erschien der Beschwerdeführer nicht.
Die geltendgemachten Forderungen des Beschwerdeführers wurden von dem Insolvenzverwalter als eigenkapitalersetzend beurteilt und aus diesem Grund nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Es handelte sich dabei um von dem Beschwerdeführer zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen in Höhe von 364.342,44 DM (Mietforderungen), 76.888,99 DM (Darlehensforderungen) sowie 62.500,– DM (sonstige Forderungen). Darüber hinaus machte er Eigentumsvorbehaltsrechte, Rechte aus einer Globalzession und ein Vermieterpfandrecht geltend.
Eine Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Rechte erging in dem Insolvenzverfahren nicht.
Nach Vorlage des Schlussberichts des Insolvenzverwalters stimmte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 23.9.2003 der Schlussverteilung zu und setzte den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung auf den 12.11.2003 fest (AS 379). Die Veröffentlichung gemäß § 188 InsO erfolgte in der Ausgabe 39 des Staatsanzeigers vom 6.10.2003 (AS 419). Am 23.10.2003 erhob der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen Klage, mit der er begehrte, den Insolvenzverwalter zu verurteilen, die Forderung des Beschwerdeführers in Höhe von 257.553,74 EUR zur Insolvenztabelle anzuerkennen.
Im Schlusstermin vordem Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 12.11.2003 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, da dort seine Forderungen nicht aufgenommen wurden. Das Amtsgericht wies sogleich durch Beschluss die Einwendung des Beschwerdeführers gegen die Nichtberücksichtigung in der Tabelle zurück, da die Frist des § 189 Abs. 1 InsO zur Erhebung der Klage versäumt worden sei (AS 425). Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 19.11.2003 „Erinnerung” ein (AS 451 ff). Er rügt zum einen, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 175 InsO zur Aufnahme der streitigen Forderungen in die Tabelle verpflichtet gewesen sei, sodass kein Fall des § 189 InsO vorliege. Zum anderen sei auch bei Anwendung von § 189 InsO die Frist gewahrt, da der Veröffentlichungstag i.S.v. § 9 Abs. 1 S.3 InsO nicht mit dem Erscheinungstag gleichzusetzen sei. Durch Beschluss des Amtsgericht Waldshut-Tiengen vom 27.11.2003 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 197 Abs. 3, 194 Abs. 2 InsO statthaft. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht, insbesondere ist die falsche Bezeichnung als „Erinnerung” unschädlich.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, da die von dem Beschwerdeführer angemeldeten Forderungen entgegen dem amtsgerichtlichen Beschluss gemäß § 175 InsO in der Tabelle zu berücksichtigen waren. Ob sie auch irrt Schlussverzeichnis zu berücksichtigen sind, ist nicht Gegenstand des durch die sofortige Beschwerde angegriffenen Beschlusses, sodass hierüber nicht entscheiden zu ist.
1.
Gemäß § 175 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter jede angemeldete Forderung mit den Angaben nach § 174 InsO in die Insolvenztabelle aufzunehmen. Bei den Forderungen des Beschwerdeführers handelt es sich um Fo...