Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 29.10.2003; Aktenzeichen 7 C 86/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 29.10.2003 – 7 C 86/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat ihre Anschlussberufung zurückgenommen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/7 und die Beklagte 6/7.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Beklagte hat von der Klägerin ab dem 16.05.1996 eine 69,1 m² große Wohnung in dem 1956 erbauten Haus … für eine Kaltmiete von 377,07 DM im Monat (5,46 DM/m²) angemietet. Die Beklagte hatte diese Wohnung von ihrem Ehemann als Vormieter übernommen. Dieser hatte die vorhandenen Einzelöfen durch Nachtspeicherheizgeräte ersetzt.

Bereits einen Monat nach Beginn des Mietverhältnisses hat die Beklagte erstmals Schimmelbildung beklagt.

In dem Beweissicherungsverfahren 3 H 4/01 Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat der Sachverständige … festgestellt, dass das Haus den zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahre 1956 geltenden Regeln entspricht, dass die schlecht gedämmte Bausubstanz aber ein vermehrtes Heizen erfordert, um die Wohnung schadenfrei zu bewohnen.

Die Beklagte hat die Miete wegen der Schimmelbildung um insgesamt 1.171,47 EUR gemindert.

Die Klägerin hält dies für unbegründet und begehrt mit der Klage die Zahlung der geminderten Beträge von 1.171,47 EUR sowie die Zustimmung zur Mieterhöhung auf 6,00 DM/m² ab dem 01.03.2002.

Die Beklagte hat der Mieterhöhung nicht zugestimmt, da die Wohnung erhebliche Mängel aufweise.

Das Amtsgericht hat das Mieterhöhungsbegehren zurückgewiesen, die geminderten Beträge aber zugesprochen, da die vorhandenen Mängel bei der Miethöhe berücksichtigt seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Da das Mietverhältnis zwischen den Parteien am 31.03.2003 geendet hat, hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung die Anschlussberufung, mit der sie ihr Mieterhöhungsbegehren weiterverfolgt hatte, wieder zurückgenommen.

Die Beklagte meint, die Wohnung sei mangelhaft, weshalb die vorgenommene Mietminderung gerechtfertigt sei. Hilfsweise beruft sich die Beklagte wegen der Mängel auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Mietzahlung.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 29.10.2003 dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, der Beklagten stehe kein Mietminderungsrecht zu, da die Wohnung mangelfrei gewesen sei.

Da die Klägerin ihre Anschlussberufung zurückgenommen hat, ist über die Frage der Begründetheit des Mieterhöhungsbegehrens der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2002 bis 31.03.2003 nicht mehr zu befinden.

Das Amtsgericht hat mit Recht der Klage auf Zahlung der von der Beklagten geminderten Beträge stattgegeben. Die Beklagte kann nach dem Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens weder eine Mietminderung geltend machen noch gegenüber den Mietzinsansprüchen der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mangelhaftigkeit der Mietsache ausüben.

Die Mietsache ist nach dem Gutachten von … nämlich mangelfrei. Dass es in der Wohnung schimmelt, beruht nicht auf einem Mangel der Mietsache, sondern darauf, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, die Wohnung mit dem Baujahr 1956 schadenfrei zu bewohnen. Dies erfordert, wie der Sachverständige richtig ausgeführt hat, aus heutiger Sicht einen erheblichen Aufwand beim Heizen, da wegen der geringen Wärmedämmung der Außenwände und der Kellerdecke sonst die Gefahr besteht, dass sich die in der Raumluft befindliche Feuchtigkeit an den kalten Außenwänden bevorzugt im Bereich der ebenfalls kalten Kellerdecke niederschlägt und auf durchfeuchteten Wandstellen sich dann Schimmel bildet. Für diese Wohnung, die den im Jahre 1956 gültigen Bauvorschriften entspricht, ist die aus heutiger Sicht vollkommen unzureichende Wärmedämmung kein Mangel der Mietsache. Es besteht nämlich nach keinerlei Rechtsvorschriften eine Verpflichtung des Hauseigentümers oder Vermieters, die Wohnungen an die jeweils gültigen Anforderungen an die Wärmedämmung anzupassen. Eine im Jahr 1956 mangelfrei gewesene Mietsache ist deswegen auch heute noch mangelfrei. Umgekehrt ist es so, dass der Vermieter, der sich entschließt, eine Verbesserung der Wärmedämmung vorzunehmen, die dadurch entstehenden Kosten nach § 559 BGB auf den Mieter umlegen kann. Dies wäre nicht möglich, wenn in dem bisherigen Zustand der Wohnung ein Mangel der Mietsache gesehen werden müsste.

Die schlechte Wärmedämmung vieler Wohnungen aus den Fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts ist vielmehr ein Umstand, der bei der Miethöhe zu berücksichtigen ist und bei der vereinbarten Miethöhe von 5,46/m² zwischen den Parteien auch berücksichtigt worden ist. Der Mieter, der eine derartige Wohnung bezieht...

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