Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahren ohne Fahrerlaubnis

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 05.01.1999; Aktenzeichen 2 Cs 6 Js 11547/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.03.1999; Aktenzeichen 2 BvR 348/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 05.01.1999 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. hat am 10.11.1998 gegen den Beschwerdeführer Strafbefehl wegen Fahrenlassens ohne Fahrerlaubnis erlassen. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.1998 durch Niederlegung im Anwesen … zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.12.1998, am 08.12.1998 bei Gericht eingegangen, hat der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und hat ausgeführt, die Einspruchsfrist sei gewahrt, da eine ordentliche Zustellung des Strafbefehls nicht erfolgt sei. Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei … Somit habe der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig nach Zustellung Kenntnis nehmen können.

Mit Beschluß vom 09.01.1999 hat das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. den Einspruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Einspruch sei verfristet, ein Wiedereinsetzungsantrag sein nicht gestellt. Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist damit begründet, dem Gericht hätten zwei Adressen vorgelegen. Das Gericht hätte durch Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt klären müssen, welche Adresse der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer sei erst kurz vor Einlegung des Einspruchs wieder nach … gekommen und habe von dem Haftbefehl Kenntnis nehmen können.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.08.1998 als Wohnanschrift … angegeben und als Adresse der sonstigen Erreichbarkeit …

Gegen die Zustellung durch Niederlegung an der angegebenen Wohnanschrift in … bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Kleinknecht/Goßner, Anm. 20 zu § 410 stPO in Verbindung mit Anm. 13 zu § 37 StPO).

Die Zustellung ist demnach am 19.11.1998 wirksam erfolgt, die Einspruchsfrist lief am 03.12.1998 ab (§ 410 StPO).

War der Beschwerdeführer an der Einlegung des rechtzeitigen Einspruchs durch Abwesenheit von der Zustellungsadresse gehindert, hätte er Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen (§ 44 StPO). Dies ist trotz Hinweises des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. selbst in der Beschwerdebegründung nicht geschehen.

Es ist auch nicht vorgetragen, wann und aufgrund welcher Umstände der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Strafbefehl erlangte. Eine Glaubhaftmachung der verspäteten Kenntniserlangung gemäß § 45 II StPO liegt nicht so.

Zurecht hat demnach das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. den Einspruch als unzulässig verworfen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 473 I StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692750

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