Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Entscheidung vom 31.01.2005; Aktenzeichen 23 HRB 21109/HA)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.11.2005; Aktenzeichen 20 W 187/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) gegen die Verfügung des Amtsgerichts Wiesbaden, Registergericht vom 3.1.2005 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,– EUR.

 

Gründe

Die Verfahrensbeteiligte zu 1) wurde durch notarielle Urkunde des Notars … vom 2.2.2004, UR-Nr. 32/04 mit den Gesellschaftern … und … gegründet. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,– EUR, worauf beide Gesellschafter die hälftige Stammeinlage übernommen haben. Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars … vom 25.5.2004 übernahm die Verfahrensbeteiligte zu 2) sämtliche Geschäftsanteile der ursprünglichen Gesellschafter. Ausweislich der notariellen Urkunde wurde bis zu diesem Zeitpunkt erst die Hälfte des Stammkapitals von den Gesellschaftern eingezahlt.

Mit Verfügung vom 15.7.2004 schrieb das Registergericht den Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten zu 1) und die Verfahrensbeteiligte zu 2) an und wies darauf hin, dass die Verfahrensbeteiligte zu 2) gem. § 19 Abs. 4 GmbHG dem Registergericht binnen drei Monaten nachzuweisen habe, dass die noch fehlenden Gesellschaftsanteile voll eingezahlt seien. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 12 d.A. verwiesen.

Mit weiterer Verfügung vom 16.9.2004 erinnerte das Registergericht an die Erbringung des angeforderten Nachweises. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 19 d.A. verwiesen. Daraufhin meldete sich der Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten zu 1) telefonisch bei der Richterin und ließ sich den Inhalt des Schreibens vom 16.9.2004 erläutern. Unter dem 20.10.2004 meldeten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten zu 1) und erläuterten die Zeitpunkte der behaupteten Zahlungen auf das Stammkapital. Das Registergericht forderte unter dem 25.10.2004 die Verfahrensbevollmächtigten auf, die entsprechenden Nachweise binnen 2 Wochen zu erbringen, dass die Beträge nicht nur gebucht, sondern auch auf dem Geschäftskonto eingegangen seien. Daraufhin übersandten die Verfahrensbevollmächtigten eine Kopie eines Kontoauszugs vom 3.2.2004, aus dem sich ein Betrag in Höhe von 12.500,– EUR entnehmen ließ. Mit dem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 10.1.2005 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten zu 1) die gleichen Unterlagen vor.

Der als sofortige Beschwerde anzusehende Widerspruch der Verfahrensbeteiligten zu 1) ist gem. § 144 b Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 144 a Abs. 3 FGG statthaft, insbesondere ist die Gesellschaft als Verfahrensbeteiligte zu 1) zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt (Baumbach-Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 77 Anh., Rdnr. 41 m.w.N.). Sie ist auch innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelegt worden.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Das Registergericht hat zurecht die Nichteinhaltung der in § 19 Abs. 4 GmbHG genannten Verpflichtungen gemäß § 144 b Abs. 1 S. 2 FGG festgestellt, wodurch die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst wird. Auch in der Rechtsmittelinstanz hat die Verfahrensbeteiligte zu 1) nicht nachgewiesen, dass die Alleingesellschafterin, die Verfahrensbeteiligte zu 2), ihren Verpflichtungen aus § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG nachgekommen ist. Nach wie vor werden die gleichen Unterlagen zu den Akten gereicht, die bereits dem Registergericht zugeleitet wurden. Aus ihnen lässt sich lediglich die Einzahlung der Hälfte des Stammkapitals in Höhe von 12.500,– EUR entnehmen. § 19 Abs. 4 GmbHG überträgt die Kapitalsicherungspflicht der Einmanngründung gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG auf die nachträglich entstandene Einmann-GmbH. Der übernehmende Einmanngesellschafter hat innerhalb von drei Monaten seit Anteilsvereinigung eine der drei Maßnahmen des § 19 Abs. 4 GmbHG durchzuführen. Zwar ist der Nachweis der Durchführung gegenüber dem Registergericht nicht gesetzlich geregelt, aber erforderlich, um ein Einschreiten nach § 144 b FGG zu vermeiden. Ein Verstoß gegen Abs. 4 hat das besondere Amtsauflösungsverfahren des Registergerichts nach § 144 b FGG zur Folge. Die dort genannten Voraussetzungen hat das Registergericht eingehalten. Das Registergericht hat zunächst den Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten zu 1) und die Verfahrensbeteiligte zu 2) mit Verfügung vom 15.7.2004 auf die Verpflichtung nach § 19 Abs. 4 GmbHG hingewiesen und darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft gem. § 144 b FGG aufgelöst werde, sollte ein entsprechender Nachweis nicht erfolgen. In der Folgezeit hat das Registergericht den Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten zu 1) mehrfach schriftlich und telefonisch über diese Verpflichtung informiert und darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der genannten Verpflichtung durch das Gericht im Wege einer Verfügung festgestellt wird und dadurch die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG aufgelöst wird. Nach Erhalt verschiedener Unterlagen wurden die Verfahrensbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten zu 1) darauf hingewiesen,...

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