Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 22 HRB 10836/HA)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.11.2005; Aktenzeichen 20 W 273/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: Euro 3.000,–.

 

Gründe

Unter dem 7.4.2004 meldete die Beschwerdeführerin ihre Verschmelzung auf die … zur Eintragung im Handelsregister an. Beigefügt war dem Antrag eine Kopie der Zwischenbilanz zum 30.9.2003. Das. Registergericht wandte sich deshalb mit Verfügung vom 19.4.2004 an den beantragenden Notar und forderte ihn unter anderem binnen Monatsfrist auf, die nach § 17 Abs. 2 Umwandlungsgesetz vorzulegende Schlußbilanz einzureichen. Dieser Verfügung kam der beantragende Notar unter dem 5.5.2004 nach. Daraufhin wandte sich das Registergericht mit einer weiteren Verfügung vom 12.5.2005 an den beantragenden Notar und wies darauf hin, dass der Verschmelzungsstichtag gemäß Ziffer 3 des Verschmelzungsvertrages nicht mit dem Datum der in Ziffer 1.3 des gleichen Vertrages genannten Datum der Zwischenbilanz übereinstimme. An die Erledigung der Verfügung erinnerte das Registergericht unter dem 21.6.2004. Nachdem der beantragende Notar der Beanstandung nicht nachgekommen ist, wies das Registergericht am 2.8.2004 den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurück. Der Notar legte daraufhin mit Schriftsatz vom 15.3.2005 Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.8.2004 ein und begründete diese.

Die Beschwerde ist gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet.

§ 5 Abs. 1 Umwandlungsgesetz regelt den Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrages für alle Verschmelzungsverträge zwingend. Der Registerrichter darf bei einem unvollständigen Verschmelzungsvertrag die Verschmelzung nicht eintragen, da er im öffentlichen Interesse die Vollständigkeit zu kontrollieren hat (vgl. Lutter, Kommentar zum Umwandlungsgesetz, § 5 Rdnr. 107). Da der Verschmelzungsvertrag vom Registergericht von Amts wegen zu prüfen ist (Hüfer in Gessler/Hefermehl/Eckhardt/Kropf, Aktiengesetz, § 243 Rdnr. 128) ist der Registerrichter verpflichtet, bei Mängeln die Eintragung abzulehnen.

Hier hat der Registerrichter zurecht beanstandet, dass im Verschmelzungsvertrag unter 3.1 der Verschmelzungsstichtag mit Wirkung zum 1.1.2004 angegeben wird. Im gleichen Vertrag wird unter Ziffer 1.3 der Verschmelzung die Bilanz der Beschwerdeführerin zum 31.10.2003 als Zwischenbilanz zugrundegelegt. Der Verschmelzungsstichtag dient zugleich als Stichtag für die steuerlich relevante Übertragung im Sinne von § 2 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz. Dieser muß mit dem Stichtag der Schlußbilanz des übertragenen Rechtsträgers, die der Verschmelzung zugrundegelegt wird (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Umwandlungsgesetz) übereinstimmen, weil der Termin im Innenverhältnis der Rechtsträger die Überleitung der Rechnungslegung betrifft (vgl. Lutter a.a.O. § 5 Randziffer 42 m.w.N.). Es ist lediglich möglich, dass Vertragsschluß und Zustimmung dem Stichtag der Schlußbilanz vorangehen. Hier hat die Beschwerdeführerin zwar die Schlußbilanz zum 31.12.2003 eingereicht, jedoch den Verschmelzungsvertrag nicht entsprechend den eingereichten Unterlagen angepaßt. Hierauf hat das Registergericht zu Recht hingewiesen und die begehrte Eintragung zurückgewiesen.

Den Beschwerdewert hat die Kammer gemäß § 131 Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 3 KostO nach freiem Ermessen bestimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622153

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