Verfahrensgang

AG Idstein (Urteil vom 16.08.2002; Aktenzeichen 3 C 343/02 (3))

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 16.8.2002, Az. 3 C 343/02 (3) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.6.2003 bewilligt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte und Berufungsklägerin begehrt die Aufhebung eines Urteils, durch das sie zur Räumung der Wohnung Nr. 802 des Hauses In der Eisenbach 50, 65510 Idstein, verpflichtet worden ist.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil das Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 16.8.2002, Az. 3 C 343/02 (3) (Bl. 70 ff. d.A.).

Das Amtsgericht Idstein hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Kündigung vom 09.10.2001 das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis beendet habe, während die frühere Kündigung vom 18.06.2001 mangels Vorliegen einer verschuldeten Pflichtverletzung nicht wirksam gewesen sei.

Das Urteil ist der Beklagten am 22. August 2002 zugestellt worden (Bl. 76 d.A.). Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 23.09.2002, eingegangen beim Landgericht Wiesbaden am 23.09.2002, Berufung eingelegt (Bl. 79 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 28.10.2002 (Bl. 90 d.A.) wurde die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat verlängert. Mit Schriftsatz vom 22.11.2002, eingegangen beim Landgericht Wiesbaden am 22.11.2002 (Bl. 95 d.A.), hat die Beklagte die Berufung begründet.

Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt vor, dass die Kündigung des Mietverhältnisses vom 18.06.2001 nicht wirksam gewesen sei. Es habe insoweit an einem berechtigten Interesse der Kläger gefehlt. Die Beklagte hätte die von Seiten der Klägerin erhobenen Forderungen voll umfänglich ausgeglichen. So sei der in Hinblick auf die Forderungen erlangte Titel nach Aufforderung vom 19.02.2002 durch die Kläger auch entwertet zurückgesandt worden. Im übrigen sei zum Ausgleich der rückständigen Forderungen eine Ratenzahlungsvereinbarung ausgehandelt worden, an die sich die Beklagte gehalten habe. Auch sei den Klägern die damals schwierige wirtschaftliche Situation der Beklagten bekannt gewesen; es habe sich insoweit nur um einen einmaligen Zahlungsrückstand gehandelt. Ferner sei auch die zweite Kündigung vom 09.11.2001 unwirksam gewesen. Im Übrigen wohne die im Jahr 1956 geborene Beklagte seit 1976 in der Wohnung, so dass es ihr nicht zuzumuten sei, aus dem Viertel wegzuziehen. Auch bestehe für die Beklagte als Sozialhilfeempfängerin die Schwierigkeit, eine angemessene Wohnung zu finden, bei der auch Tierhaltung zulässig sei.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt:

Unter Abänderung des am 16. August 2002 verkündeten und am 22. August 2002 zugegangenen Urteil des Amtsgerichts Idstein Az.: 3 C 343/02 (3) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Für den Fall einer Zurückweisung der Berufung beantragt die Beklagte und Berufungsklägerin,

der Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Kläger und Berufungsbeklagten machen geltend, dass bereits die erste Kündigung vom 18.06.2001 wirksam gewesen sei. Sie berufen sich darauf, dass der Rückstand, wegen dem die Kündigung ausgesprochen wurde, seit 26.05.2000 tituliert war und die Beklagte und Berufungsklägerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass die Nichtbegleichung der Forderung unverschuldet war. Zahlungen durch die Beklagte seien insofern nach der Kündigung erfolgt. Eine ordentliche Kündigung wegen titulierter Mietrückstände, die trotz Zwangsvollstreckung nicht geleistet würden, sei zulässig. Weiterhin bestreiten die Kläger und Berufungsbeklagten, dass es eine Ratenzahlungsvereinbarung gegeben habe. Im übrigen sei das Mietverhältnis spätestens durch die Kündigung vom 09.11.2001 beendet worden.

Zur Ergänzung der Gründe wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 18.06.2001 beendet worden ist (§ 564 BGB alter Fassung). Somit steht den Klägern ein Anspruch auf Herausgabe der Mietsache zu.

a) Ein ausreichender Grund für die Kündigung vom 18.06.2001 war gegeben, da die Mieter wegen einer nicht unerheblichen schuldhaften Verletzungen vertraglicher Pflichten ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hatten (§ 564 b Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1).

aa) Die Beklagte hat bis zum Ausspruch der Kündigung vom 18.06.2001 und deren Wirksamwerden durch Zugang bei der Beklagten den rückständigen Mietzins für Dezember 1995 trotz eines vorliegenden Vollstreckungstitels nicht gezahlt. Da angesichts der Tit...

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