Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.775,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2002 sowie 11,- € vorgerichtliche Mahnkosten zuzahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 54 % und der Beklagte 46 %.
Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen der Kläger 54 % und die Streithelferin selbst 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Honoraransprüche für eine zahnärztliche Behandlung des Beklagten in der Zeit vom 30.3.2000 bis zum 31.2.2002 geltend.
Mit Rechnung vom 14.1.2002 (Ablichtung Bl. 93 - 100 d.A.) stellte der Kläger dem Beklagten ein Honorar von 17.689,78 € in Rechnung, wovon 9.876,09 € auf Laborkosten entfallen. Der Beklagte zahlte hierauf am 15.5.2002 und am 18.7.2002 jeweils 5.000,- €, sodass noch 7.689,78 € offen stehen.
Der Beklagte hatte die Rechnung des Klägers an seine private Krankenversicherung, die Streithelferin, weiter geleitet. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 19.2.2002 mit, dass die Rechnung nur in einer Höhe von 12.776,95 € erstattungsfähig und wegen eines Betrages von 4.912,83 € nicht zu berücksichtigen sei. Die Streithelferin erstattete dem Beklagten mit Leistungsabrechnung vom 19.2.2002 zunächst 9.699,05 € und mit Leistungsabrechnung vom 6.8.2002 weitere 87,32 €. Dabei ging sie von einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 12.893,37 € aus, wovon sie dem Beklagten gemäß dem tariflich vereinbarten Erstattungssatz von 75 % einen Teilbetrag von 9.786,37 € erstattete.
Der Kläger trägt vor, die erbrachten zahnärztlichen Leistungen zutreffend und angemessen abgerechnet zu haben. Für die Höhe der Material- und Laborkosten sei nicht das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL II) maßgeblich, sondern die im Einzelfall tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten. In dem Versicherungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Streithelferin sei eine Beschränkung auf zahnärztliche Leistungen nach dem BEL II nicht vorgesehen. Die Abrechnungspraxis in der gesetzlichen Krankenversicherung habe bei Privatversicherten außer Betracht zu bleiben.
Ferner trägt der Kläger vor, der Beklagte habe die Teilzahlungen von 2 x 5.000,- € erst nach mehrfachen Zahlungsaufforderungen des Klägers sowie des von ihm beauftragten Inkassoinstituts geleistet. Auf wiederholte telefonische Mahnungen habe der Beklagte jeweils die Zahlung des Restbetrages von 7.689,78 € zugesichert. Infolge der umfangreichen Mahntätigkeit seien dem Kläger Kosten für Buchführung, Sachbearbeitung, Porto etc. von 11,- € entstanden. Um sich von weiterer Mahntätigkeit zu entlasten, habe er das zugelassene Inkassoinstitut XXX mit weiteren Eintreibung der Forderung beauftragt. Dafür seien dem Kläger Kosten von 533,89 € entstanden (Beweis: Zeugnis NN). Die Inkassokosten seien vom Beklagten zu erstatten, da er gegen die Berechtigung der Forderung keine sachlichen Einwendungen erhoben habe und Anhaltspunkte für seine Zahlungsunfähigkeit nicht vorgelegen hätten.
Schließlich behauptet der Kläger, er arbeite ständig mit Bankkredit, für den er einen Sollzinssatz von 10 % leisten müsse.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.689,78 € nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 19.2.2002 sowie 544,89 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin beantragt, die Klage in Höhe von 4.368,07 € abzuweisen.
Der Beklagte und die Streithelferin machen geltend, die Rechnung des Klägers sei nur in einer Höhe von 13.321,71 € gerechtfertigt. Allein die Material- und Laborkosten seien um 3.370.18 € überhöht. Maßgebend seien hier die Preise, die sich bei einer Anwendung des BEL II ergeben hätten. Diese Preise seien auch in der Privatversicherung üblich und angemessen. Schließlich bestreiten der Beklagte und die Streithelferin auch die geltend gemachten Inkassokosten und Mahnkosten nach Grund und Höhe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 6.2.2004 (Bl. 162 und 163 d.A.) und vom 17.2.2006 (Bl. 326 und 327 d.A.) verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden gem. Beweisbeschluss vom 18.3.2004 (Bl. 203 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 22.12.2004 (Bl. 237 - 245 d.A.) mit Ergänzung vom 27.7.2005 (Bl. 305 - 309 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teils begründet und teils unbegründet.
Dem Kläger stand gegenüber dem Beklagten ein zahnärztliches Honorar einschließlich Labor- und Materialkosten von 13.775,78 € zu. Da hierauf bereits 10.000,- € geza...