Verfahrensgang

AG Würzburg (Urteil vom 21.12.2022; Aktenzeichen 13 C 1425/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 21.12.2022, Aktenzeichen 13 C 1425/22, wird zurückgewiesen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.206,71 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 21.12.2022, Aktenzeichen 13 C 1425/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die Kammer hält an ihrer bereits im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung fest. Der Kläger, hat den Brand zwar verursacht, jedoch den ihm obliegenden Entlastungsbeweis erbringen können, dass ihn an der Brandverursachung kein Verschulden trifft. Dies hat zur Folge, dass der Kläger als Mieter zur vollständigen Mietminderung während der Unbewohnbarkeit der Wohnung berechtigt ist.

Die Revision war überdies nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Denn die Rechtsfrage berührt weder eine unbestimmte Vielzahl von Fällen noch kommt der Entscheidung Leitbildcharakter zu (Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 543 ZPO, Rn. 8). Die bloße Möglichkeit der Relevanz der Entscheidung für andere versicherungsrechtliche Konstellationen ist hierzu nicht ausreichend. Auch soweit der Berufungsführer darlegt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung falsch ausgelegt werden würde, vermag dies die Zulassung der Revision nicht zu erfordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 16373276

ZMR 2023, 793

Immobilienwirtschaft 2024, 106

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