Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 341.924,79 DM (i.W.: dreihunderteinundvierzigtausendneunhundertvierundzwanzig 79/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus 144.456,91 DM ab 07.04.1999 bis 02.12.1999, aus 116.206,91 DM ab 03.12.1999, sowie aus weiteren 76.317,92 DM ab 21.11.2000, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 79.020,54 DM, ab 21.11.2000 und aus weiteren 70.379,42 DM ab 04.08.2001 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden, als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 100.000 DM (i.W.: einhundertausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus 200.000 DM ab 01.01.1999 bis 02.11.1999 und aus 100.000 DM ab 03.11.1999 zu zahlen.

  • 3.

    Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente von 1.000 DM (i.W.: eintausend Deutsche Mark), fällig im Voraus jeweils zum Monatsersten, erstmals zum 01.08.2000 zu zahlen.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22.04.1996 gegen 7.55 Uhr in Würzburg, Ortsteil Heidingsfeld, Mergentheimer Straße auf Höhe der Einmündung der Andreas-Grieser-Straße zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  • 5.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 6.

    Von den Gerichtskosten haben der Kläger 1/4 und die Beklagten zu 1) und zu 3) gesamtschuldnerisch 3/4 zu tragen. Der Beklagte zu 2) haftet mit den Beklagten zu 1) und zu 3) für 1/2 der Gerichtskosten.

    Von den notwendigen Auslagen des Klägers haben die Beklagten zu 1) und zu 3) gesamtschuldnerisch 3/4 zu tragen; der Beklagte zu 2) haftet mit dem Beklagten zu 1) und zu 3) für 1/2.

    Von den notwendigen Auslagen der Beklagten hat der Kläger 1/4 zu tragen.

    Im Übrigen trägt jede Partei ihre notwendigen Auslagen selbst.

  • 7.

    Das Urteil ist für den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung von 540.000 DM und für die Beklagte gegen eine Sicherheitsleistung von 9.000 DM vorläufig vollstreckbar.

  • 8.

    Dem Kläger wird es gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitsleistung von 9.000 DM abzuwenden.

  • 9.

    Dem Kläger ist es gestattet, Sicherheit durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles.

Der am 19.05.1979 geborene Kläger überquerte am 22.04.1996 gegen 7.55 Uhr in Würzburg, Ortsteil Heidingsfeld, die vierspurig ausgebaute Mergentheimer Straße auf der Fußgängerfurt bei der Einmündung der Andreas-Grieser-Straße in östlicher Richtung. Für ihn zeigte die Fußgängerampel "Grün", als er die aus Heidingsfeld herausführenden beiden Fahrbahnen zu überqueren ansetzte.

Der am 15.04.1980 geborene Beklagte zu 1) fuhr auf der linken der beiden aus Heidingsfeld führenden Fahrbahnen mit dem Kleinkraftrad des Beklagten zu 2), amtliches Kennzeichen ..., welches bei den Beklagten zu 3) versichert ist. Trotz Rotlichtes fuhr er auf den Bereich der Fußgängerfurt ein und erfasste den Kläger.

Der Kläger trug ein schweres Schadel-Hirn-Trauma (Schädelkalottenfraktur, traumatische Subarachnoidalblutung, Hirnstamm- und Kleinhirncontussion rechts, Balkenläsion, ausgeprägtes Hirnödem) und ein mehrmonatiges apallisches Syndrom davon, einen Sitzbeinbruch rechts, eine Symphysensprengung, sowie an neurologischen Ausfällen: Anarthrie, Dysphagie, linksarmbetonte und rechtsbeinbetonte spastische Tetraparese mit ausgeprägter Rumpfhypotonie, posttraumatisches Anfallsleiden und ausgeprägte neuropsychologische Einschränkungen.

Der Kläger befand sich bis 22.05.1996 auf der Intensivstation der Universitätskinderklinik Würzburg, ab 22.05.1996 bis 17.12.1996 auf der Intensivstation der Abteilung für neurologische/neurochirurgische Frührehabilitation in Bad Neustadt/Saale, ab 17.12.1996 zuhause bei ambulanter Behandlung durch die neurochirurgische Praxis Dr. Poimann/Dr. Fröhlich/Dr. Popp in Würzburg, nach einem Grand Mal Ende Januar 1997 vorübergehend in der Universitätskinderklinik Würzburg, ab 16.04.1997 bis 04.09.1998 in dem neurologischen Rehabilitationszentrum Jugendwerk Gailingen, sodann ab 04.09.1998 zuhause bei weiterer ambulanter Behandlung wie ab 17.12.1996, ab 06.06.2001 bis 18.07.2001 im Therapiezentrum Burgau, sodann wieder zuhause.

Der Kläger ist körperlich, geistig und seelisch durch den Unfall im außerordentlich schweren Maße beeinträchtigt. Er ist weitgehend gelähmt. Er vermag keinerlei körperlichen Verrichtungen durchzuführen. Er ist auf Dauer auf die Hilfe und Pflege Dritter angewiesen. Wegen des anlässlich der Untersuchung am 10.07.2001 durch den Gerichtssachverständigen festgestellten körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes des Klägers wird auf die Feststellungen im Gutachten vom 17.08.2001, Blatt 261 f,...

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