Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zwangsvollstreckung beim Anspruch auf Neuberechnung von Miete und Nebenkosten
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Die Berechnung der Miete und der Mietnebenkosten gem §§ 8ff WobindG ist eine vertretbare Handlung.
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
2. Denn hierzu ist nicht nur der Vermieter in der Lage, sondern auch ein Dritter (Sachverständiger), dem die notwendigen Unterlagen vorliegen. Daher muß die Zwangsvollstreckung nach ZPO § 887 betrieben werden.
3. Das Gericht hat die Möglichkeit, im Anordnungsbeschluß nach ZPO § 887 einzelne zur Vornahme der erforderlichen Handlung notwendige Anordnungen zu treffen, etwa dem Schuldner aufzugeben, die zur Berechnung der Miete und Mietnebenkosten erforderlichen Unterlagen herauszugeben (vergleiche OLG Hamm, 1983-09-23, 14 W 121/83, NJW 1985, 274; LG Dortmund, 1986-08-07, 9 T 547/86, WuM 1986, 350 und KG Berlin, 1972-06-30, 1 W 1386/71, NJW 1972, 2093).
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Schuldner ist durch das Anerkenntnisurteil v. 27.7.1988 verurteilt worden, die Miete und die Mietnebenkosten der Wohnung der Gläubigerin gemäß den Vorschriften der §§ 8ff. WoBindG zu berechnen. Mit Antrag v. 2.11.1988 hat die Gläubigerin beantragt, gegen ihn ein Zwangsgeld bzw. Zwangshaft festzusetzen, da er die geschuldete Handlung nicht vorgenommen habe. Durch den angefochtenen Beschluß hat das AG ihrem Begehren entsprochen. Das hiergegen gerichtete, als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Schuldners, das die Gläubigerin zurückgewiesen wissen möchte, hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung des Antrages der Gläubigerin. Denn der titulierte Anspruch ist nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wie die Gläubigerin meint, sondern nach § 887 ZPO.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn die vollstreckende Handlung "ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt". Das ist nur dann der Fall, wenn ein Dritter diese Handlung entweder überhaupt nicht vornehmen darf oder kann oder aber jedenfalls nicht so vornehmen kann, wie es dem Schuldner möglich ist. Ist dagegen auch ein Dritter in der Lage, die zu vollstreckende Handlung vorzunehmen, muß die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO erfolgen. Ob eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO vorliegt, ist dabei nach der besonderen Beschaffenheit der in Frage stehenden Handlung zu beurteilen (vgl. OLG Hamm NJW 1985, 274ff. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Berechnung der Miete und der Mietnebenkosten einer Wohnung nach den §§ 8ff. WoBindG eine vertretbare Handlung. Denn hierzu ist nicht nur der Vermieter in der Lage, sondern auch ein Dritter (Sachverständiger), dem die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Daher muß die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO betrieben werden. Dabei hat das Gericht die Möglichkeit, im Anordnungsbeschluß nach § 887 ZPO einzelne zur Vornahme der erforderlichen Handlung notwendige Anordnungen zu treffen, etwa dem Schuldner aufzugeben, die zur Berechnung der Miete und der Mietnebenkosten erforderlichen Unterlagen herauszugeben (vgl. OLG Hamm a.a.O. sowie LG Dortmund WM 1986, 350ff.).
Die von der Gläubigerin angeführte Entscheidung des KG (NJW 1972, 2093ff.) zum Problemkreis der Rechnungslegung steht dem nicht entgegen. Denn bei der Rechnungslegung sprechen in der Tat gute Gründe dafür, die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zuzulassen. Wer - wie etwa der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in der genannten Entscheidung des KG - verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, ist hierzu nur aufgrund seines Wissens von allen einschlägigen Vorfällen befähigt. Die Heranziehung schriftlicher Unterlagen wird regelmäßig nicht genügen, wie das KG ausgeführt hat. Überdies schließt die Auskunftserteilung und Rechnungslegung die Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit ein, die nur der Schuldner abgeben kann.
Vorliegend ist der Schuldner jedoch nicht zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt worden, sondern zur Berechnung der Miete und der Mietnebenkosten. Dies ist etwas anderes als eine Rechnungslegung; die Rechnungslegung kann mit dem vorliegenden Fall nicht verglichen werden.
Da die Gläubigerin auf der Verhängung eines Zwangsgeldes beharrt, kann ihr Antrag auch nicht umgedeutet werden (vgl. hierzu OLG Hamm a.a.O. Seite 275), so daß nach alledem wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu erkennen war. (Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen).
Fundstellen