Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, folgende auf dem Grundstück Hohlstrasse 17–19 in Solingen, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Solingen von Höhscheid Flur 18 Flurstück 248, gelegenen Gebäulichkeiten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand in diesem Bereich des Grundstücks wieder herzustellen:
die im Bereich der Garagenzufahrt zum Nachbargrundstück Machon in Form eines Carports errichtete Holzkonstruktion,
die hinter der auf dem Grundstück parallel zur Hohlstraße stehende Garage errichtete ca. 50 m² große Halle bestehend aus einem Stahlgerüst mit Zeltplanen und Holzverkleidungen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger und der Beklagte sind Geschwister, die zur Zeit im Streit miteinander leben. Im Miteigentum der Parteien steht das Grundstück an der Hohlstrasse in Solingen, wie im Tenor näher bezeichnet. In der Vergangenheit haben die Kläger den linken Teil, der Beklagte den rechten Teil des Grundstücks genutzt.
Vergeblich versuchten die Parteien in den letzten Jahren, auch mit Hilfe ihrer Anwälte, die Verwaltung und Nutzung des Grundstücks vertraglich zu regeln.
Mitte 1998 errichtete der Beklagte gegen den Willen der Kläger vor der Garage einen zeltartigen Vorbau, den er nach Intervention der Nachbarn wieder abbauen mußte. Er hat dieses zeltartige Gebilde durch eine andere Konstruktion zwischenzeitlich ersetzt. Ferner errichtete der Beklagte unmittelbar hinter der Garage eine Stahlkonstruktion, die er zur Lagerung von Materialien benutzte.
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage die Beseitigung.
Sie beantragen,
wie im Tenor erkannt.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er meint, durch die langjährige Übung sei er befugt, mit dem rechten Teil des Grundstückes zu verfahren, wie ihm beliebe. Er weist darauf hin, dass er die inkriminierten Bauten zur Ausübung seines Malergewerbes benötige.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB begründet. Der Beklagte ist, obgleich Miteigentümer Störer. Denn auch ein Miteigentümer kann das Miteigentum seiner Partner durch eigenmächtige Maßnahmen verletzen.
Ein Recht dazu steht dem Beklagten nicht zu. Zu einer Nutzungsregelung im Sinne des § 745 Abs. 1 BGB ist es unstreitig nicht gekommen.
Auch der Absatz 2 dieser Vorschrift verhilft dem Beklagten nicht zum Erfolg, da Absatz 3 seinem Verlangen entgegensteht. Durch die von ihm getätigten Aufbauten tritt nämlich eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Grundstücks ein.
Wie bereits in der einstweiligen Verfügung in dem Verfahren 4 O 114/99 erkannt ist, handelte der Beklagte, rechtswidrig. Er hat sein Tun nach Erlaß dieser Verfügung noch fortgesetzt, so dass er nunmehr verpflichtet ist, im Wege des Schadensersatzes den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 DM.
Unterschriften
Suhle, Mißeler, Dr. Vomhof
Fundstellen