Verfahrensgang

AG Remscheid (Entscheidung vom 30.05.2011; Aktenzeichen 8 C 176/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.12.2012; Aktenzeichen V ZR 49/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid (8 C 176/10) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010 (8 C 176/10) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die dort ausgesprochene Duldungsverpflichtung des Beklagten unter der Bedingung steht, dass die Klägerin Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten im Einzelnen mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzeigt. Hinsichtlich der unbedingten Verurteilung zur Duldung wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Beklagten zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks T2 in Xxx und verlangt vom Beklagten, der auf dem Nachbargrundstück T3 ein Sanitätshaus betreibt, die Duldung der Benutzung dieses Grundstücks zum Zwecke der Sanierung der Giebelwand ihres an der Grundstücksgrenze errichteten Hauses. Kunden des Beklagten nutzen die Fläche vor der Giebelwand als Parkmöglichkeit, ohne dass Einwände des Grundstückseigentümers bekannt geworden sind. An der Giebelwand ist eine Werbeanlage der Fa. S in Form einer Beschriftung angebracht, die im Jahr 2000 baurechtlich genehmigt wurde. Sie wirbt für die inzwischen nicht mehr am Markt auftretende Supermarktkette minimal. Hinsichtlich des Aussehens der Fassade und der Werbung wird auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder Bezug genommen.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil im Übrigen Bezug genommen wird, hat mit der angefochtenen Entscheidung ein vorhergehendes Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte antragsgemäß zur Duldung der Arbeiten verurteilt wurde, aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs lägen vor, insbesondere sei der Beklagte Nutzungsberechtigter im Sinne des Nachbarrechts und die Klägerin habe ausreichend substantiiert dargelegt, dass die beabsichtigten Arbeiten nicht anders zweckmäßig durchgeführt werden könnten als durch die teilweise Benutzung des Nachbargrundstücks. Ein Hubwagen, wie vom Beklagten eingewandt, stelle keine wirtschaftliche Alternative dar und sei ebenfalls gestattungsbedürftig. Bürgschaft und Anzeige entsprächen den gesetzlichen Anforderungen. Die Darlegung der Bauabsicht genüge, es bedürfe nicht der Darlegung und ggf. des Beweises der Notwendigkeit der Arbeiten. Der Beklagte sei durch das Schikaneverbot und die Vorschriften über Treu und Glauben ausreichend geschützt; er habe indes lediglich die nicht anhand objektiver Anhaltspunkte festzustellende Vermutung dargetan, dass es der Klägerin nur um die Veränderung bzw. Erneuerung der Werbeanlage gehe. Schließlich sei auch nicht festzustellen, dass das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, weil die Klägerin nach ihrem Vorbringen keine Werbeanlage zu errichten beabsichtige.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er unter Aufhebung des Versäumnisurteils weiterhin Klageabweisung anstrebt. Er macht geltend, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Ankündigung der Arbeiten mit Schreiben vom 07.04.2009 weder plausibel noch nachvollziehbar sei, weil die dort angesprochenen Dachrinnen und Fallrohre an der Giebelwand nicht vorhanden seien. Zu sanierender Putz befinde sich nur im unteren Bereich, der Rest der Wand bestehe aus Holz. Für die Sanierung des Putzes sei deshalb kein Gerüst erforderlich. Der Anstrich sei nicht instandsetzungsbedürftig. Das Amtsgericht habe auch die Änderungen, die zur Sanierungsabsicht geäußert worden seien, nicht gewürdigt. Es liege keine ordnungsgemäße Anzeige vor, weil Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten nicht im Einzelnen mitgeteilt worden seien.

Das Amtsgericht habe zudem verkannt, dass es nicht lediglich auf die Absichten der Klägerin, sondern auf eine objektive Instandsetzungsbedürftigkeit ankomme, die in Abrede gestellt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. In der Berufungsverhandlunghat der Geschäftsführer der Klägerin auf näheres Befra...

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