Verfahrensgang
AG Solingen (Entscheidung vom 30.10.2009; Aktenzeichen 13 C 143/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 30.10.2009 (13 C 143/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 453,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2009 sowie weitere 89,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % des Vollkaskorabattverlusts zu erstatten, der dadurch entsteht, dass die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.02.2009 ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die - nach Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht - zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht in voller Höhe abgewiesen, soweit die Klägerin die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € für die Inanspruchnahme ihrer eigenen Vollkaskoversicherung beantragt hat.
Durch das angefochtene Urteil wurden der Klägerin bereits 325,00 € nebst Zinsen für die Selbstbeteiligung der Klägerin bei Ihrer Vollkaskoversicherung und für allgemeine Auslagen sowie 89,73 € nebst Zinsen für außergerichtliche Anwaltsgebühren im hier streitgegenständlichen Verfahrensgegenstand zugesprochen, was von der Berufung nicht angegriffen wurde, auch soweit das Urteil hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltsgebühren hinter dem Antrag zurück blieb. Daneben steht der Klägerin aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG aber grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Rechtsanwaltskosten für die Korrespondenz mit ihrer Vollkaskoversicherung zu. Dieses Anwaltshonorar wurde im diesbezüglichen Klageantrag jedoch zu hoch bemessen. Angemessen ist lediglich ein Honorar in Höhe von 257,04 €, welches zur Hälfte (128,52 €) zusätzlich zu erstatten ist.
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Dabei hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 1112; NJW 2006, 1065). Teil der Schadensabwicklung ist dabei auch die Entscheidung, den Schadensfall dem eigenen Versicherer zu melden (BGH, aaO; OLG Hamm, 27 U 161/82, zit. nach beck-online) wobei es sich gebührenrechtlich um eine andere Angelegenheit i.S.d. RVG handelt als die Inanspruchnahme des Unfallgegners (OLG Hamm, aaO). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt maßgeblich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer (BGH, aaO).
Vorliegend ist keine Ausnahme von dieser grundsätzlich bestehenden Erstattungspflicht hinsichtlich der anwaltlichen Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung der Klägerin gegeben. Angesichts der Unfallsituation, in der beide Fahrer behaupteten, sie seien bei "grün" gefahren, war aus Sicht der Klägerin mit erheblichen Problemen bei der Schadensregulierung zu rechnen. Als Laie durfte sie daher durchaus auch Zweifel haben, ob die eigene Vollkaskoversicherung anstandslos zahlen würde. Denn es erschien nicht fernliegend, dass die Vollkaskoversicherung im Interesse der eigenen Wirtschaftlichkeit einer Schadensregulierung ablehnend gegenüber stehen würde. Ferner bedurfte die Klägerin auch anwaltlicher Beratung dahingehend, ob und wie sich die Inanspruchnahme der eigenen Versicherung auf den Anspruch gegen den Unfallgegner auswirken würde.
Allerdings betraf der Schwerpunkt der Beratung das Verhältnis zum Unfallgegner, wobei in diesem Rahmen auch das Verhältnis zur eigenen Versicherung zu berücksichtigen war. Die anwaltliche Tätigkeit in der Angelegenheit "Klägerin ./. Vollkaskoversicherung" wies bei einer fachkundigen juristischen Betrachtung keine größeren Schwierigkeiten auf. Daher war die Abrechnung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die einen nach Bedeutung, U...