Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgrenzung zentrale Heizungsanlage. Fernwärme
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Von einer in die Wohnung integrierten Heizanlage wird keine Fernwärme geliefert.
von des Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
2. Es unterfällt derjenige der Heizkostenverordnung (juris: HeizkostenV) und nicht der AVBFernwärmeV, der eine Heizungsanlage, die integrierter Bestandteil des Gebäudes ist, zu dessen ausschließlicher Wärmeversorgung sie errichtet und nach wie vor bestimmt ist, für den Gebäudeeigentümer in eigenem Namen betreibt, und zwar auch dann, wenn er nicht mit dem Gebäudeeigentümer, sondern unmittelbar mit den Nutzern (Mietern) abrechnet (vergleiche BGH, 1986-04-09, VIII ZR 133/85, DB 1986, 1770).
3. Eine zentrale Heizungsanlage kann auch bei einer Mehrheit von Gebäuden angenommen werden, sofern sie ursprünglich gemeinsam geplant und einheitlich gestaltet worden sind, im örtlichen Zusammenhang stehen und von einer in diese Wohnanlage integrierten Heizanlage versorgt werden, die nur dieser Versorgung dient (vergleiche BGH, 1986-04-09, VIII ZR 133/85, DB 1986, 1776).
4. Von einer in eine Wohnanlage integrierten Heizanlage, deren Eigentümer der Vermieter ist, der über das pachtende Versorgungsunternehmen ein drittes Unternehmen als Vertreiber der Wärme eingeschaltet hat, wird keine Fernwärme im ausgeführten Sinne geliefert.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Das AG hat im Ergebnis zu Recht die geltend gemachte Forderung als nicht fällig erachtet. Es liegt nämlich insoweit keine ordnungsgemäße, den Anforderungen der HeizkostenV entsprechende Abrechnung seitens der Klägerin vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend die HeizkostenV und nicht die AVB-FernwärmeV anwendbar. Wie sich aus § 6 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV ergibt, findet die HeizkostenV dann keine Anwendung, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizkostenV umschriebene Drittbetreiber der Anlage Fernwärme liefert, in direkter Vertragsbeziehung zu den einzelnen Nutzern (bzw. Mietern) steht und unmittelbar mit diesen abrechnet. Hingegen unterfällt derjenige der Heizkostenverordnung und nicht der AVB-FernwärmeV, der eine Heizungsanlage, die integrierter Bestandteil des Gebäudes ist, zu dessen ausschließlicher Wärmeversorgung sie errichtet und nach wie vor bestimmt ist, für den Gebäudeeigentümer in eigenem Namen betreibt, und zwar auch dann wenn er nicht mit dem Gebäudeeigentümer, sondern unmittelbar mit den Nutzern (Mietern) abrechnet (vgl. BGH DB 1986, 1770 = WM 1986, 214).
Davon ausgehend kann vorliegend nicht angenommen werden, daß die Versorgungsleistungen der Klägerin die Lieferung von Fernwärme darstellen. Eigentümer sämtlicher Wohnungen, der Heizanlage und der Versorgungsleitungen ist hier die Vermieterin, die M.-Versicherungs AG. Die Deutsche Shell AG ist Pächterin der Heizanlage und der Leitungen und hat ihrerseits die Klägerin als Vertreiberin der Wärme eingeschaltet. Unstreitig ist bei den Mietern der Wärmebezug von der Deutschen Shell AG bzw. der Klägerin seitens der Vermieterin vertraglich zur Pflicht gemacht worden. Unwidersprochen ist schließlich die Heizanlage in einem der von zehn Häusern gebildeten Wohnanlage der Vermieterin installiert und dient auch ausschließlich der Versorgung dieser Häuser. Unter diesen Umständen kann es für die Abgrenzung zentrale Heizungsanlage - Fernwärme im Anschluß an die vom BGH (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze nicht entscheidend darauf ankommen, ob die fragliche Heizungsanlage lediglich ein einziges oder mehrere voneinander räumlich getrennte Gebäude versorgt. Eine zentrale Heizungsanlage kann auch bei einer Mehrheit von Gebäuden angenommen werden, sofern sie - wie hier unstreitig ist und auch anhand des vorgelegten Lageplans unschwer festgestellt werden kann - ursprünglich gemeinsam geplant und einheitlich gestaltet worden sind, im örtlichen Zusammenhang stehen und von einer in diese Wohnanlage integrierten Heizanlage versorgt werden, die nur dieser Versorgung dient.
Sind damit die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der AVB FernwärmeV, sondern der HeizkostenV zuzuordnen, so fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abrechnung seitens der Klägerin und damit an der Fälligkeit der Klageforderung.
Fundstellen