Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.083,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2010, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte des ww, an seiner Beteiligung an der xx GmbH & Co KG über nominal GBP 65.000, zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.246,32 € zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziff. 1. genannten Gegenleistung im Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aus abgetretenem Recht geltend. Diese wurden ihr am 17.02.2010 von ihrem Lebensgefährten PP("Zedent") abgetreten.

Der Zedent war im Jahre 2007 Kunde bei der Beklagten. Er hatte zum damaligen Zeitpunkt ein Girokonto und ein Wertpapierdepot bei der Filiale T. Die zuständige Beraterin war Frau K.

Im Spätsommer 2007 kam es zu einem Gespräch der Parteien anlässlich der Auszahlung einer Lebensversicherung an den Zedenten im Wert von rund 80.000 €. Der Zedent wollte dieses Geld investieren und bat diesbezüglich um eine Beratung. Dabei gab er zu verstehen, dass er nicht bereit sei, ein Wechselkursrisiko einzugehen. Frau K empfahl ihm daraufhin die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, der in ein Bürogebäude in London investiert, namens Xx GmbH & Co KG.

Am 05.09.2007 kam es in den Geschäftsräumen der Beklagten in T zu einem Beratungsgespräch, an dem der Zedent, Frau K und eine weitere Angestellte der Beklagten, Frau M, teilnahmen. Frau M war zum damaligen Zeitpunkt die zuständige Spezialistin für geschlossene Fonds in der Filiale T. Der Fonds wurde dem Zedenten in diesem Gespräch anhand einer Kurzpräsentation vorgestellt. Der Zedent wurde von den beiden Beraterinnen darauf hingewiesen, dass aufgrund der hohen Nachfrage damit zu rechnen sei, dass der Fonds in Kürze geschlossen werden würde und daher eine gewisse Eile geboten wäre. Der Zedent unterzeichnete am Ende des Gespräches eine Beitrittserklärung über eine Summe von nominal 65.000 GBP, mithin 97.083,93 €.

Mit Schreiben vom 21.10.2009 unter Fristsetzung bis zum 09.11.2009 forderte der Zedent die Beklagte zum Schadensersatz auf. Die Beklagte lehnte dieses Schreiben mangels Nachweises der Bevollmächtigung ab.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe den Zedenten nicht ausreichend beraten und somit ihre Beratungspflicht verletzt. In dem ca. 45 Minuten dauernden Gespräch sei der Zedent nicht über die Risiken des Fonds aufgeklärt worden. Insbesondere sei Seite 19 des Kurzprospekts nicht weiter erläutert worden. Die Risiken seien als theoretisch abgetan worden, weil mehr als 50% des Gebäudes an die Schweizer Re Versicherung vermietet worden sei und es somit einen solventen Mieter gäbe. Ebenso wenig sei er auf die Risiken einer Fremdwährungsfinanzierung hingewiesen worden. Zudem sei keine Risikoaufklärung dahingehend erfolgt, dass der Fonds selbst dann in Schwierigkeiten geraten könne, wenn die Mieter die prospektierten Mieten vollumfänglich zahlen. Das dies so sei, zeige die Entwicklung: Der Fonds leiste trotz voller Mieteinnahmen keine Ausschüttungen mehr, da er wegen einer Ioan-to-value-Klausel aufgrund des allgemeinen Absinkens der Büropreise weltweit und insbesondere auch in London in eine Schieflage gekommen sei. Ihm sei seitens der Beraterinnen nicht erklärt worden, dass es bei der Bewertung des Gebäudes im Zusammenhang mit der loan-to-value-Klausel nicht auf die Mietverträge ankomme, sondern auf Verlaufspreise ähnlicher Objekte.

Darüber hinaus habe der Zedent eine sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage erwerben wollen. Der streitgegenständliche Fonds sei ihm als eine solche Anlage angepriesen worden. Das Emissionsprospekt sei dem Zedenten erst nach der Zeichnung der Beteiligung übersandt worden. Die Beklagte habe den Zedenten auch nicht darauf hingewiesen, dass sie mehr als die ausgewiesenen 5 % Provision in Form des Agios für die Vermittlung der Kapitalanlage vereinnahmt habe.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie € 97.083,93 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.11.2009 zu bezahlen sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.246,32 € zu erstatten,

  • 2.

    die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte des ww, 1 I, an seiner Beteiligung an der Xx GmbH & Co KG über nominal GBP 65.000,

  • 3.

    festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung (Klageantrag Ziffer 2) in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet jegliche Pflichtverletzungen und trägt vor, der Zedent sei erfolgreicher Unternehmer gewesen, der einschlägige Erfahrungen mit Immobilienanlagen gehabt habe. Er habe über sie, die Beklagte, mehrere Anlagen ge...

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