Verfahrensgang
AG Pirmasens (Entscheidung vom 22.01.2009; Aktenzeichen 2 M 165/09) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 22. Januar 2009 abgeändert:
Der Gläubigerin wird im Rahmen der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt ................................ beigeordnet.
2.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 479,69 EUR
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Mit Beschluss vom 22. Januar 2009 hat das Amtsgericht Pirmasens der Gläubigerin Prozesskostenhilfe für die beantragte Pfändung eines Kontos bewilligt, die weiter begehrte Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt, da der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweise, die Beiordnung eines Rechtsanwalts daher nicht im Sinne von § 121 Abs. 2, 1. Alternative ZPO erforderlich sei.
Die hiergegen gerichtete, verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet.
Zwar ergibt sich die Begründetheit der Beschwerde nicht schon aus § 121 Abs. 2, 2. Alternative ZPO, wie die Beschwerdeführerin vorträgt. Das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren ist von dem vorangegangenen Arrestverfahren rechtlich getrennt. In vorliegendem Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Schuldner noch nicht anwaltlich vertreten. Eine Prognose, ob der Schuldner einen Rechtsanwalt beauftragen wird oder nicht, ist vorliegend nicht möglich (vgl. dazu LG Koblenz, FamRZ 2005, 529). Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung gemäß § 121 Abs. 2, 1. Hs ZPO gegeben. Ob eine derartige Vertretung erforderlich ist, hängt entscheidend davon ab, ob Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, um die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (vgl. dazu grundlegend BGH NJW 2003, 3136). Diese Grundsätze beachtend ist davon auszugehen, dass angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei nahezu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltsbeiordnung die Regel darstellt (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 121 Rdnr. 8; Musielak-Fischer ZPO 6.Aufl. 2008 § 121 Rdnr. 15, ebenso LG Koblenz a.a.O.). Lediglich bei einfachen Maßnahmen wie der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit einer normalen Mobiliarvollstreckung, einem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder einem "normalen" Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder einer Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht für erforderlich angesehen (vgl. dazu Fischer-Musielak und Zöller-Philippi, jeweils a.a.O.). Anders stellt sich die Sachlage jedoch bei einer Kontenpfändung, insbesondere hinsichtlich eines künftigen Guthabens dar (vgl. Zöller-Philippi a.a.O.). Der Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 14. August 2003, AZ: 4 T 151/03 steht mit diesen Grundsätzen nicht im Widerspruch, da es sich in jenem Verfahren ausschließlich um einen Antrag auf Mobiliarzwangsvollstreckung und bei Fruchtlosigkeit auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung handelte. Die entsprechende Bezugnahme des Amtsgericht Pirmasens in dem angefochtenen Beschluss geht daher fehl.
Im Übrigen erscheint der Hinweis angebracht, dass das von der Rechtspflegerin verwendete Formular durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes insgesamt überholt erscheint.
Fundstellen
Haufe-Index 3028540 |
FamRZ 2009, 1613 |
FoVo 2010, 58 |
FoVo 2010, 58-59 |