Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Hausdurchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln

 

Orientierungssatz

1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln ist die Vermutung, daß überhaupt Gegenstände gefunden werden, mit denen der Beweis einer Straftat zu erbringen ist. Diese Vermutung braucht nicht notwendig durch konkrete Tatsachen gestützt zu werden, muß aber immerhin in gesicherter kriminalistischer Erfahrung begründet sein (vergleiche LG Zweibrücken, 1988-10-07, 1 Qs 132/88).

2. Zur bloßen Ausforschung darf in das Grundrecht des GG Art 13 nicht eingegriffen und eine Durchsuchung nicht angeordnet werden; denn ein Grundrechtseingriff nach StPO § 102 muß im Verhältnis zur Schwere der Tat, zur Stärke des Tatverdachts und zum erwarteten Erfolg stehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737515

NJW 1990, 2760

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