Verfahrensgang
AG Zwickau (Entscheidung vom 24.06.2009; Aktenzeichen 3 M 20343/09) |
AG Zwickau (Entscheidung vom 05.03.2009) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zwickau - Vollstreckungsgericht - vom 24.06.2009 (Az: 3 M 20343/09) dahingehend abgeändert, dass die öffentliche Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Zwickau vom 05.03.2009 an den Schuldner angeordnet wird.
2.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
3.
Beschwerdewert: 132,13 EUR.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch sachlich Erfolg.
Die öffentliche Zustellung ist zu bewirken.
Entgegen der Ansicht des Gläubigers und der Firma ... ist letztgenannte Drittschuldnerin im Sinne von §§ 829, 857 ZPO. Dies ergibt sich inzidenter aus der Entscheidung BGH MDR 2005, Seite 1311. Dort legt der BGH dar, dass Pfändungsgegenstand bei der Pfändung einer sogenannten Internet-Domain nicht die Domain (gleich Internetadresse) ansich ist, sondern die mit der Einrichtung der Adresse verbundenen vertraglichen Ansprüche des Internetnutzers gegen die Vergabestelle (siehe auch zum ganzen Zöller/Stöber, Kommentar zur ZPO 27. Auflage, § 857 Rn. 12c). Daraus folgt, dass die Vergabestelle (also hier die Firma ...) Drittschuldnerin ist.
Nach § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. Das bedeutet nicht, dass eine Zustellung nach § 829 ZPO überhaupt nicht erfolgt. Vielmehr ist die Vorschrift so zu verstehen, dass die öffentliche Zustellung diejenige durch den Gerichtsvollzieher ersetzt. Das heißt also, dass der Schuldner immer einen Anspruch auf Zustellung hat. Er hat ein Informationsrecht bezüglich des gegen ihn ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Ist sein Aufenthaltsort unbekannt und liegen die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vor, ist diese vorzunehmen.
Nach § 857 Abs. 1 ZPO sind für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, die "vorstehenden Vorschriften" entsprechend anwendbar, das heißt also die gesamten §§ 829 ff. ZPO bis einschließlich § 856 ZPO. Danach hat der Schuldner, egal, ob bezüglich des gepfändeten Gegenstandes ein Drittschuldner vorhanden ist oder nicht, den Anspruch auf die öffentliche Zustellung des Pfändungsbeschlusses.
Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob die Firma ... entsprechend zutreffender Auffassung des BGH tatsächlich Drittschuldnerin im Sinne des Gesetzes ist.
Die Frage der Eigenschaft der Firma ... als Drittschuldnerin ist nur von Belang, wenn es um die Frage der Zustellungswirkung geht. Die Pfändung gilt gem. § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt. Wird im Anschluss daran die (öffentliche) Zustellung an den Schuldner vorgenommen, hat die Frage, ob die ... Drittschuldnerin ist, die Zustellung an sie bewirkt wurde oder ob dies alles erst mit Zustellung an den Schuldner eintritt, nur Auswirkungen auf die etwaige Rangfragen, wenn zum Beispiel Dritte die Internetdomain inzwischen gepfändet haben. Vorliegend geht es aber nicht um diese Fragen, sondern nur um die öffentliche Zustellung an sich. Die Verwertung der Rechte aus der Domain kann gem. §§ 844 Abs. 1, 857Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zum Schätzpreis erfolgen (BGH a.a.O.).
Nach alldem war auf die sofortige Beschwerde hin die öffentliche Zustellung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners beruht auf §§ 788 ZPO. Dies gilt jedoch nur für die außergerichtlichen Kosten des Gläubigers, der Rechtsanwalt ist und seine außergerichtlichen Gebühren erstattet werlangen kann. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da die sofortige Beschwerde erfolgreich war (siehe hierzu Ziff. 1812 der Anlage 1 zum GKG).
Beschluss:
Eine Beschwerdewertentscheidung war nur für die außergerichtlichen Kosten angebracht. Für die Gerichtskosten war sie wegen des Nichtentstehens der Gebühr entbehrlich.
Der Wert war mit dem Interesse der Gläubigerseite an der Pfändung der Domain anzusetzen. Dieses Interesse kann mit der Forderungshöhe gleichgesetzt werden. Diese Entscheidung beruht auf §§ 3 ZPO, 25 Abs. 2 S. 1 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 3028542 |
Rpfleger 2010, 34 |
Rpfleger 2010, 34-35 |
FoVo 2010, 156 |
MMR 2010, 72 |