Jürgen Wagner, Helmut Schwärzler
I. Überblick über das Gründungsverfahren
Rz. 11
Ansprechpartner für die Gründung einer GmbH sind die zugelassenen Rechtsanwälte. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ist insoweit ratsam, aber letztlich nicht zwingend. Am 1.1.2020 trat das am 3.10.2019 beschlossene Notariatsgesetz in Kraft (LGBl 2019 Nr. 306) mit der das Notariat in Liechtenstein eingeführt wurde. Aufsicht führt eine Notarkammer.
Rz. 12
Seit der Reform des GmbH-Rechts, welches seit dem 1.1.2017 in Kraft getreten ist, ist eine vereinfachte und damit auch kostengünstigere Gründung ohne öffentliche Beurkundung möglich. Voraussetzungen dafür sind: Die Gesellschaft darf höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, die Statuten der Gesellschaft sind nach Maßgabe der vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Mustervorlagen zu erstellen und darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden (Art. 390 Abs. 5 PGR).
Rz. 13
Die Gründung kann prinzipiell auch vom Ausland aus erfolgen, da Stellvertretung möglich ist. Mit dem/den ausdrücklich in Art. 390 Abs. 1 PGR vorgesehenen "Vertreter/n" der Gesellschafter kann das Verfahren beschleunigt werden. Mantel- oder Vorratsgesellschaften wären zwar prinzipiell unproblematisch; in der Praxis dürfte dies angesichts des unkomplizierten und schnellen Gründungs- und Eintragungsverfahrens keine Rolle spielen.
Rz. 14
Nach der Abfassung der Statuten folgen die Beurkundung und Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister. Die GmbH entsteht durch Beurkundung der Statuten nebst deren Eintragung, Art. 390 Abs. 1 PGR.
Rz. 15
Bezüglich der Anerkennung der Vorgesellschaft ist grundsätzlich zwischen tätigen (Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes) und nicht tätigen ("Sitzgesellschaft") Gesellschaften zu unterscheiden. Bei nicht tätigen Gesellschaften erfolgt die Gründung binnen kürzester Zeit, so dass die Rechtsfähigkeit und die Anerkennung im Vorgründungsstadium zu vernachlässigen sind. Grundsätzlich ist jedoch eine Rechtsfähigkeit unter den folgenden genannten Voraussetzungen nicht von vornherein auszuschließen. Tätige Gesellschaften sind bereits im Gründungsstadium (im Verfahren zum Erhalt der Gewerbebewilligung) handlungsfähig. Der Firma der Gesellschaft ist im Gründungsstadium der Zusatz "in Gründung" hintanzustellen.
Rz. 16
Die Vorgesellschaft wird durch die Gründer vertreten, die bis zum Zeitpunkt der Gründung (Eintragung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister) unbeschränkt haften.
II. Gesellschafter
Rz. 17
Bei der Mindestzahl an Gesellschaftern heißt es im Gesetz "eine oder mehrere", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft ist ausdrücklich zugelassen. Bis zur Änderung durch LGBl 2000 Nr. 279 lautete Art. 389 Abs. 1 PGR "Mehrere Personen…", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft war nicht zulässig. Bei der Höchstzahl an Gesellschaftern existiert eine relativ überraschende Regelung in Art. 389 Abs. 3 PGR: Die Regierung kann im Verordnungswege die Anzahl der Gesellschafter auf 30 begrenzen. "Personen, Firmen oder privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen" können Gesellschafter sein, Art. 389 Abs. 1 PGR.
Sofern nichts Abweichendes zwischen den Ehegatten vereinbart wurde, gilt im Fürstentum Liechtenstein während aufrechter Ehe das Prinzip der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer des von ihm eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibt. Die Verfügungsgewalt des jeweiligen Vermögens geht nicht auf den anderen Ehegatten über. Auch im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen hat der andere Ehegatte keine Rechte oder Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.
Im Zeitpunkt der Scheidung wird der Grundsatz der Gütertrennung durchbrochen und es kommt zur Gütergemeinschaft. Das Liechtensteinische Eherecht sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Gesellschafterstellung zu schützen. In Art. 89a Abs. 2a EheG wird normiert, dass auf die Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses ausnahmsweise im Voraus verzichtet werden kann, wenn die Ausscheidung von Vermögensbestandteilen zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen darstellen. Von dieser Ausnahme nicht mitumfasst sind Anteile an einem Unternehmen, bei denen es sich um eine bloße Wertanlage handelt. Diese Bestimmung wirkt nur auf Ebene der Ehegatten. Der Gesellschaft erwachsen aus dieser Bestimmung keine Rechte.
Im Verhältnis der Gesellschafter ist in Art. 404 Abs. 1 PGR normiert, dass alle Rechte und Pflichten die durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben werden, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person übergehen. Nach Art. 404 Abs. 6 PGR besteht jedoch die Möglichkeit, die Statuten der jeweiligen Gesellschaft in der Form auszugestalten, dass Stammanteile, die gemäss Abs. 1 durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht auf einen Dritten übergegangen sind, durch die Gesellschaft eingezogen oder durch die Gesellschaft oder einen oder mehrere Mitgesellschafter sowie durch eine sonstige Person aufgegriffen werden können oder dieser Dritte aus der Gesellschaft ausgesc...