Jürgen Wagner, Helmut Schwärzler
I. Kapitalaufbringung
Rz. 34
Fast scheint es, als habe sich der Gesetzgeber bei der Festlegung des Kapitals einen Spaß erlaubt, indem er auf die Wechselkurs- bzw. Wertverhältnisse keine Rücksicht nimmt: Das Mindeststammkapital beträgt 30.000 CHF (Art. 122 Abs. 1 und 1a) PGR) bzw. 30.000 EUR bzw. 30.000 USD. Wahlweise kommen für die Gesellschafter Bar- und Sacheinlagen in Betracht.
Rz. 35
Jeder Gesellschafter muss bei der Gründung mindestens 20 % einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben (Art. 391 Abs. 5 PGR).
Rz. 36
Die Bankbescheinigung über die Einzahlung der gesetzlich oder statutarisch festgesetzten Einlagen auf das Stammkapital (Art. 391 Abs. 5 PGR) ist mit der Anmeldung vorzulegen.
Rz. 37
Das Gesetz geht kommentarlos von der Zulässigkeit von Sacheinlagen aus: Bei Gründungen mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen einzureichen (Art. 71 Abs. 2 ÖRegV i.d.F. LGBl 2013 Nr. 12).
Rz. 38
Art. 392 Abs. 2 PGR ist bei der Leistung von Sacheinlagen sehr weitgehend, aber auch sehr vage: Sollen von Gesellschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder Vergütungen für von der Gesellschaft zu übernehmende Vermögenswerte bewilligt oder sollen einem Gesellschafter sonst besondere Vergünstigungen eingeräumt werden, so sind in den Statuten der Gegenstand der Einlagen oder Übernahme, der Anrechnungsbetrag oder die Vergütung oder die besonders eingeräumte Vergünstigung und die Person des Gesellschafters, den es angeht, anzugeben.“
Rz. 39
Ob auch Dienstleistungen einlagefähig sind, ist nicht gesetzlich geregelt. Art. 392 Abs. 2 PGR spricht von "Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind", meint jedoch u.E. nicht Dienstleistungen. Dies dürfte daher unzulässig sein. Für Nachgründungen bestehen keine besonderen Regelungen.
II. Gründerhaftung
Rz. 40
Die Gesellschafter haften, wenn nicht wertpapiermäßige Anteile vorhanden sind, von Gesetzes wegen nach den für die Kollektivgesellschaft aufgestellten Vorschriften für alle zur Zeit ihres Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft dieser gegenüber solidarisch, jedoch nur bis zur Höhe des eingetragenen gesamten Stammkapitals und unter Vorbehalt der Vorschrift, wonach ein Gesellschafter einer Kapitalerhöhung nicht zugestimmt hat. Sie werden von dieser Haftung befreit, soweit das Stammkapital einbezahlt und nicht durch unzulässige Rückzahlungen oder durch den Bezug von Zinsen oder ungerechtfertigten Gewinnen vermindert worden ist, Art. 415 Abs. 1 und 2 PGR. Zu beachten ist, dass die Gründer für allfällige Schäden bis zum Zeitpunkt der Gründung unbeschränkt haften.
III. Kapitalerhaltung
Rz. 41
Das PGR geht an mehreren Stellen davon aus, dass Stammeinlagen nicht zurückgefordert und nicht zurückbezahlt werden dürfen (Art. 391 Abs. 1, Art. 415 Abs. 2 und Art. 423 Abs. 4 PGR). Die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen in Krisensituationen ist in Anlehnung an die österreichische Rspr. nicht erlaubt und birgt neben zivilrechtlichen Folgen auch die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung in sich.
IV. Eigene Anteile
Rz. 42
Art. 418 Abs. 1–3 PGR regelt beim Erwerb eigener Anteile den sog. Rückerwerb: Solange die Stammeinlagen nicht vollständig einbezahlt sind, darf die Gesellschaft solche nicht entgeltlich erwerben, noch in Pfand nehmen, soweit es sich nicht um einen Erwerb im Zwangsvollstreckungswege zur Befriedigung eigener Forderungen der Gesellschaft handelt. Sind sie einbezahlt, so darf die Gesellschaft sie zwar erwerben, jedoch nur aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen. Die Amortisation von Gesellschaftsanteilen ist nur aus dem Reingewinn und nur insoweit statthaft, als sie in den Statuten vorgesehen wird, wobei ergänzend die in Art. 151 PGR aufgestellten Vorschriften anzuwenden sind.
V. Kapitalerhöhung
Rz. 43
Das PGR regelt die Kapitalerhöhung in Art. 420 und 421. Eine Erhöhung des Stammkapitals bedarf der öffentlichen Beurkundung der Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage durch Gesellschafter oder Dritte; falls Dritte einen Anteil übernehmen, muss in der öffentlichen Urkunde der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe der Statuten erklärt und außerdem müssen auch allfällige sonstige Leistungen angemeldet werden. Die Erhöhung steht unter den gleichen Vorschriften wie die Bildung des Stammkapitals.
VI. Kapitalherabsetzung
Rz. 44
Die gesetzliche Regelung in Art. 422 PGR sieht vor, dass der Betrag der Herabsetzung sowie der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht werden dürfen, es sei denn, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes vermindert hat. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals von Aktiengesellschaften für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.