Jürgen Wagner, Helmut Schwärzler
Rz. 22
Die Statuten müssen als wesentliche Bestimmungen, soweit sich nicht aus den einzelnen Punkten selbst Ausnahmen ergeben, angeben (Art. 390 Abs. 2 PGR):
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den Gegenstand des Unternehmens; |
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den Betrag des Stammkapitals; |
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den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage und, wenn über Stammanteile auf den Namen lautende Wertpapiere ausgegeben werden sollen, eine Angabe hierüber sowie darüber, ob und wie viel auf sie einbezahlt ist; |
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die Firma der Gesellschaft; |
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den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft; |
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die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine solche Beschränkung angesetzt werden will; |
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von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung; |
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die Art und Weise, wie die Bekanntmachung an die Gesellschafter oder an Dritte erfolgt. |
Rz. 23
Das Amt für Justiz hat ein "Merkblatt über Firmenbezeichnungen" und Namen sowie ein weiteres über die Verwendung nationaler und internationaler Bezeichnungen als Bestandteil von Firmen oder Namen herausgegeben. Unter anderem ist dort aufgeführt, dass Phantasie- und Sachbezeichnungen verwendet werden dürfen, ohne jedoch dem Hauptzweck zu widersprechen. Personennamen in der Firma sind zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Firmenbildung ein Träger des betreffenden Namens Gesellschafter bzw. eine Beziehung der Gesellschaft zu einem der Träger des verwendeten Namens besteht; bei Wegfall der Person besteht keine Änderungspflicht. Zur Prüfung der Zulässigkeit von nationalen, territorialen und regionalen Bezeichnungen in der Firmenbezeichnung (z.B. "Liechtenstein", "International", "Worldwide") sind dem Amt für Justiz allenfalls ergänzende Informationsunterlagen einzureichen, die insbesondere über die Organisation, die Konzernverhältnisse, die Gesellschaftszusammensetzung und das geografische Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft Auskunft geben.
Rz. 24
Bei der GmbH besteht freie Firmenwahl unter Wahrung der Grundsätze der Firmenbildung – allerdings unter Beifügung der Bezeichnung als "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" bzw. "GmbH" oder "Ges.m.b.H." (Art. 1025 PGR i.d.F. LGBl 2010 Nr. 352). Ein in einer Fremdsprache gleichlautender Ausdruck wie z.B. "Limited" ist nach Art. 1025 Abs. 3 PGR nur bei Gesellschaften zulässig, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Wenn eine GmbH über eine Gewerbebewilligung verfügt, muss der Name zwingend in deutscher Sprache angegeben werden, jedoch kann bspw. der englische Name als Übersetzung angefügt werden.
Rz. 25
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Ort, wo sie den Mittelpunkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über den Sitz im internationalen Verhältnis (Art. 113 Abs. 1 PGR). Die Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland und somit die Unterstellung der Gesellschaft unter ausländisches Recht ist ohne Auflösung der Gesellschaft nur mit Bewilligung des Amtes für Justiz zulässig, vgl. Art. 234 Abs. 1 PGR i.d.F. LGBl 2013 Nr. 6. Ein Doppelsitz ist gemäß liechtensteinischem PGR nicht vorgesehen. Die Gründung von Zweigstellen (Filialen) im Ausland ist möglich.
Rz. 26
Das Stammkapital darf beliebig hoch festgesetzt sein, jedoch kann die Regierung durch Verordnung den Höchststammkapitalbetrag auf einen dem Werte von 5 Millionen CHF gleichkommenden Betrag beschränken (Art. 391 PGR). Die Stammeinlage kann nicht zurückgefordert werden; sie muss mindestens 50 CHF betragen (Art. 391 Abs. 1 PGR). Der Betrag der Stammeinlage eines Gesellschafters kann beliebig sein, muss aber ein Vielfaches von 50 darstellen (Art. 391 Abs. 3 PGR), wobei die Stammeinlage statt auf eine bestimmte Summe auch auf eine Quote lauten kann (Art. 391 Abs. 4 PGR). Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage besitzen und muss bei der Gründung mindestens 20 % einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben.
Rz. 27
Die GmbH mit veränderlichem Kapital, wie sie früher in Art. 391 Abs. 2 PGR vorgesehen war, wurde durch LGBl 2003 Nr. 63 abgeschafft.
Rz. 28
Bei Gründungen mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen einzureichen (Art. 71 Abs. 2 ÖRegV i.d.F. LGBl 2013 Nr. 12).
Rz. 29
Die Dauer der Gesellschaft ist grundsätzlich unbeschränkt. Beschränkungen können jedoch statutarisch vorgesehen werden.