Rz. 48

Zwingender Bestandteil der Anmeldung ist die Festsetzung der Statuten anlässlich der Gründung (Art. 390 Abs. 1 PGR), die Abtretung eines Gesellschaftsanteils (Art. 403 Abs. 4 PGR), die Abänderung der Statuten (Art. 419 Abs. 1 PGR), die Auflösung (Art. 177 Abs. 6 PGR) und die Umwandlung ohne Liquidation (Art. 425 PGR). Die Anmeldepflicht beginnt mit der Eröffnung des Betriebs, Art. 42 Abs. 2 ÖRegV. Die anmeldepflichtigen Personen müssen zunächst definiert werden, Art. 30 ÖRegV.

 

Rz. 49

Zum Gesagten existieren auf der Website des Amtes für Justiz (siehe www.llv.li) Merkblätter zur Neueintragung einer GmbH, über Firmenbezeichnungen und Namen sowie über die Verwendung nationaler und internationaler Bezeichnungen als Bestandteil von Firmen oder Namen.

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