FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 5.2.2021, VI 3510 – S 7200 – 670
Durch die Corona-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) vom 14.11.2020 haben bestimmte Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch nicht in der GKV versicherte Personen ab dem 1. Januar 2021 einen Anspruch auf Schutzmasken (§§ 1, 2 Abs. 2 SchutzmV). Die Abgabe erfolgt durch die Apotheken (§ 4 SchutzmV), welche hierfür pro Maske sechs Euro inklusive Umsatzsteuer (also 36 Euro pro Lieferung von sechs Masken) über die Apothekenrechenzentren mit dem Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abrechnen können (§ 5 Abs. 2 SchutzmV), das den Gesundheitsfonds nach § 271 SGB V als Sondervermögen verwaltet. Die Anspruchsberechtigten leisten eine Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro je Lieferung von sechs Masken (§ 6 SchutzmV), welche auf die Vergütung der Apotheken durch den Gesundheitsfonds angerechnet werden. Der Bund erstattet dem Gesundheitsfonds anschließend die hierfür an die Apotheken geleisteten Beträge aus Steuermitteln (§ 10 Abs. 1 SchutzmV).
Es wurde gefragt, wie die einzelnen Zahlungen umsatzsteuerlich zu bewerten sind und wie die Abrechnungen zu erfolgen haben. Ich bitte diesbezüglich, folgende Auffassung zu vertreten:
Die SchutzmV sieht vor, dass die Abgabe der Masken durch die Apotheken erfolgt (und die Masken auch von den Apotheken über ihre Kanäle beschafft werden). Insoweit erbringt der Apotheker eine steuerbare Leistung, wobei das Entgelt in Form der Eigenbeteiligung (§ 6 SchutzmV) teils vom Empfänger selbst und im Übrigen nach dem in der Verordnung beschriebenen Mechanismus (§§ 5, 7, 9 und 10 SchutzmV) im Ergebnis durch das BAS als Dritten gezahlt wird. Das Entgelt beträgt unter Anwendung des Regelsteuersatzes von (ab dem 1.1.2021) 19% 30,25 Euro (Bruttopreis 36 Euro abzgl. USt 5,75 Euro).
Da nach diesem Verständnis die Leistungserbringung „Lieferung von Schutzmasken” von der Apotheke an einen Nichtunternehmer (bzw. an einen Unternehmer für dessen privaten Bereich) erfolgt, besteht keine Verpflichtung der Apotheke für eine Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 2, 14a UStG. Die Umsatzsteuer wird unabhängig von einer Rechnungserteilung geschuldet. Erteilt die Apotheke dennoch eine Rechnung, hat diese korrekterweise das Gesamtentgelt (einschließlich der Zuzahlung) und den darauf entfallenden Steuerbetrag auszuweisen (vgl. Abschn. 14.10 Abs. 1 UStAE). Der Abrechnung Apothekenrechenzentrum an das BAS über die Zuzahlung liegt dagegen keine umsatzsteuerliche Leistungserbringung (insbesondere keine „Lieferung von Schutzmasken”) zugrunde, bei derartigen Abrechnungen handelt es sich auch nicht um umsatzsteuerliche Rechnungen i.S.v. § 14 UStG. Wird in einer derartigen Abrechnung Umsatzsteuer für eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung (z.B. „Lieferung von Schutzmasken Apotheke an das BAS”) offen ausgewiesen, wird die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
Normenkette
UStG § 14
UStG § 14a