Leitsatz

  1. Grundsätzlich obliegt es dem Kläger, der den Beklagten als Vertretenen in Anspruch nimmt, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß der Vertreter vom Beklagten zum Abschluß eines Maklervertrags bevollmächtigt worden ist. Steht dabei allein die Erteilung einer Innenvollmacht in Rede, so handelt es sich um einen Vorgang, der sich nicht im Wahrnehmungsbereich des Geschäftsgegners abgespielt hat. Deshalb dürfen zu Lasten desjenigen, der einen anderen als Vertretenen in Anspruch nimmt und hierbei die Erteilung einer Innenvollmacht an den Vertreter behauptet, keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden.
  2. In der Entgegennahme von Maklerdiensten ist nicht in jedem Fall und nicht ohne weiteres der Abschluß eines Maklervertrags zu erblicken. Wenn den Umständen nach mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß der Kaufinteressent den Geschäftsgegner für den Makler des Käufers halten könnte, muß der Makler eindeutig zum Ausdruck bringen, daß er auch Makler des Käufers sein will. Hat der Makler in diesem Zusammenhang ein ausdrückliches Provisionsverlangen gestellt, kann der Makler die Entgegennahme von (weiteren) Maklerdiensten als Annahme eines Angebots auf Abschluß eines Maklervertrags werten. (Leitsätze der Redaktion)
 

Sachverhalt

Der Makler hatte einem Verein den Nachweis einer Erwerbsmöglichkeit eines Grundstücks, das mit einem Bürogebäude bebaut ist, erbracht. Auf seiten des Vereins war hierbei ein Vereinsmitglied - ein Geschäftsmann - mit dem Makler in Kontakt getreten und hatte das Anwesen besichtigt, der Makler hatte diesem dann ein schriftliches Kaufangebot überreicht. Nach Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer, an denen die Vertreter des Vereins und das Vereinsmitglied teilgenommen hatten, kam der Hauptvertrag zustande.

Der Verein weigerte sich im folgenden die vom Makler begehrte Provision zu zahlen. In den Vorinstanzen vertraten die Vorstandsmitglieder den Standpunkt, den Geschäftsmann zum Abschluß eines Maklervertrags niemals bevollmächtigt zu haben. Da der Makler als Kläger jedoch darzulegen hatte, daß dies der Fall war, seine Behauptung jedoch nicht zur überzeugung der in den Vorinstanzen mit der Entscheidung befaßten Richter darlegen konnte und ihm daher das Beweismittel der Zeugenvernahme eines Vorstandsmitglieds verwehrt wurde, mußte nunmehr letztinstanzlich der BGH bemüht werden.

 

Entscheidung

Die Bundesrichter konnten hier zwar nicht abschließend entscheiden, sahen jedoch in der Behauptung des Maklers, ein Bevollmächtigung des Geschäftsmann habe vorgelegen, kein Hindernis für einen Zeugenbeweis durch entsprechende Vernehmung des Vorstandsmitglieds.

Leitsatz 1

Dieses Ergebnis läßt sich jedoch erst nach einem kurzen Ausflug in das Zivilprozeßrecht begründen: Grundsätzlich hat der Kläger sämtliche anspruchsbegründenden Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Makler hat also darzulegen, daß zwischen ihm und dem beklagten Verein ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist. Hierzu hat der Makler natürlich auch darzulegen, daß dieser Verein den Geschäftsmann damit bevollmächtigt hatte, mit dem Makler im Namen des Vereins einen Maklervertrag abzuschließen.

Im Verfahrensverlauf konnte nun der Makler tatsächlich auch nicht darlegen, bei welcher Gelegenheit und durch welches Vorstandsmitglied oder sonstige vertretungsberechtigte Personen der Verein die Bevollmächtigung ausgesprochen haben soll. Nun hängt es aber immer vom konkreten Einzelfall ab, in welchem Maß der Kläger sein Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, ob sich Geschehnisse, die Gegenstand des Vorbringens sind, überhaupt im Wahrnehmungsbereich der klagenden Partei abgespielt haben.

Zum besseren Verständnis muß man sich hier das Wesen der Vollmacht klar machen: Die Bevollmächtigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die entweder als sog. Innenvollmacht oder aber als sog. Außenvollmacht abgegeben werden kann. Im ersten Fall wird sie nur gegenüber dem Vertreter - hier: dem Geschäftsmann - abgegeben, im zweiten Fall gegenüber dem Geschäftsgegner - hier: dem Makler.

Da in diesem Verfahren ausschließlich eine Bevollmächtigung in Form der Innenvollmacht vorliegen konnte, handelte es sich bei der Bevollmächtigung also um einen Vorgang, der sich nicht im Bereich der Wahrnehmung des Maklers abgespielt hatte.

Hieraus folgt aber, daß zu Lasten desjenigen, der einen anderen als Vertretenen in Anspruch nimmt und hierbei die Erteilung einer Innenvollmacht behauptet, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können. Es kann demnach schon gar nicht angehen, von diesem genaue Angaben über Ort, Zeitpunkt und Art und Weise der Bevollmächtigung zu verlangen.

Eine Vollmachtserteilung konnte daher nicht ohne vorherige Erhebung des vom Makler angebotenen Zeugenbeweises verneint werden. Die Beweiserhebung wäre zudem nicht auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen, denn in vielen Fällen bleibt es nun mal einer Partei...

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