Begriff

Der Begriff des Liquidationspools wird überwiegend für Arbeitnehmer in Kranken- und Pflegeheimen, Krankenhäusern sowie Universitätskliniken angewendet. Streng genommen handelt es sich um eine Lohnzahlung durch Dritte, wenn Arbeitnehmer an den Liquidationseinnahmen der behandelnden Chefärzte beteiligt werden. Da die Arbeitnehmer diese Einnahmen im Rahmen ihrer Beschäftigung erhalten, handelt es sich dabei grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerliche Behandlung von Vergütungen aus Liquidationspools ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 27.4.1982, IV B 6 - S 2332 - 16/82, BStBl 1982 I S. 530 sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Grundsätzliche Regelungen zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff finden sich in § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV. Das Einkommensteuergesetz enthält hier eine nur beispielhafte Aufzählung, deshalb ergänzen R 19.3 -19.8 LStR sowie H 19.3 -19.8 LStH die gesetzlichen Bestimmungen.

Sozialversicherung: Einnahmen aus einem Liquidationspool werden beitragsrechtlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 17 SGB IV und § 28h Abs. 2 SGB IV bewertet. Die Rechtsprechung hat die Beitragspflicht der Einnahmen aus einem Liquidationspool bestätigt (Bayerisches LSG, Urteil v. 25.4.2006, L 5 KR 4/05 und v. 10.12.2009, L 4 KR 331/09).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Vergütungen aus dem Liquidationspool pflichtig pflichtig

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