Rz. 63

Das Gesetz formuliert als Regel die Anordnung des Unterhalts durch das Gericht und als Ausnahme den Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs für den Fall, dass das Vermögen oder Einkommen des Ehepartners ausreicht, um für sich selbst zu sorgen. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass Unterhalt notwendig ist, wenn einer der Ehepartner ein eheliches minderjähriges Kind erzieht oder aufgrund seines Alters oder Gesundheitszustandes arbeitsunfähig ist. Des Weiteren kann der Ehepartner, der wegen der Ehe, gemeinsamer Familieninteressen oder wegen der Kindererziehung seine berufliche Qualifikation (Beendigung des Studiums) nicht erreichen konnte, vom früheren Ehepartner die Deckung der Kosten im Hinblick auf eine Beendigung des Studiums oder eine Umschulung verlangen.

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